ISBN-13: 9783640537884 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 24 str.
ISBN-13: 9783640537884 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 24 str.
Wissenschaftliche Studie aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: ,"" Universitat Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit wann kennt man das Gewohnheitsrecht bei den Albanern? Die Illyrer als Vorfahren der Albaner, die in vorhistorischer Zeit, und zwar in der "palao-indoeuropaischen" Periode, auf dem Balkan gelebt haben, hatten die Sitten und Gebrauche als Hauptquelle des Rechts. Die nicht-schriftlichen juristischen Quellen oder das Gewohnheitsrecht (bei den Albanern der Kanun) greifen diese Regeln auf, die in einer fruheren Entwicklungsphase der Gesellschaft geschaffen und mundlich von Generation auf Generation ubermittelt worden sind, die faktisch angewandt worden sind (lat. Consuetudo), sowohl aufgrund ihrer Annahme durch alle, als auch im Sinne der Uberzeugung der juristischen Notwendigkeit ihrer Umsetzung (lat. opinio necessitatis ose opinio iuris). Die Mehrheit der Autoren, die sich mit dem Studium der Geschichte des albanischen Gewohnheitsrechts beschaftigt haben, sind der Auffassung, dass es ein von Generation zu Generation uberliefertes illyrisch-dardanisch-albanisches Konglomerat ist. Im Gewohnheitsrecht fanden sich also Normen mit verfassungsmaigen Charakter des Familien-, Zivil-, Straf- und Prozessrechts, daher wurde es auch als "Verfassung" der Albaner bezeichnet. Unter den zahlreichen Kanones, die auf den albanischen Gebieten angewandt wurden, und die eine Besonderheit der Bergregionen sind und zugleich die Quelle des albanischen Gewohnheitsrechtes darstellen, sind hervorzuheben: Der Kanun von Arber oder von Skanderbeg (1405-1468), der Kanun des Hochlandes, der Kanun der Laberia (von Papa Zhuli), der Kanun von Leke Dukagjini (KLD), die als albanischen Gewohnheitsrechtes bekannt sind. POSITIVE UND NEGATIVE BESONDERHEITEN BEI DEN KANUNEN: Als Besonderheit dieser Kanune konnen diejenigen erwahnt werden, die eine positive Rolle bei der Entwicklung von juristischen Beziehungen zwischen den Bergbewohner