ISBN-13: 9783531118017 / Niemiecki / Miękka / 1986 / 128 str.
1.1 Problemstellung Die nachfolgende Arbeit beschaftigt sich mit der Verfassung der Gerichte und ihrer Haupttatigkeit, der Rechtsprechung, sowie dem damit zusammenhangen den Bereich des gerichtlichen wie des an seiner Stelle angegebenen anderweitigen Rechtsschutzes in der DDR. allge Dabei besteht, wie bei allen fundamentaleren Gegebenheiten, weder mein noch auch in der DDR eine eindeutige und ubereinstimmende Auffassung daruber, was, Rechtsprechung' im Kern ausmacht, was sie im Vergleich etwa zur Rechtsanwendung durch ein staatliches Verwaltungsorgan, zum Ausspruch l einer Ordnungsstrafe wegen einer Ordnungswidrigkeit, zur Ahndung einer 2 3 Verfehlung durch die Polizei bzw. des Leiters einer Verkaufseinrichtung oder zur Staatlichen Vertragsgerichtsbarkeit und zur internationalen Handelsschieds gerichtsbarkeit konstitutiv unterscheidet. Einigkeit herrscht nur hinsichtlich der formalen Bestimmung von Recht sprechung, dass sie namlich allein von Gerichten ausgeubt wird und die (Haupt-) Tatigkeit der Gerichte Rechtsprechung ist, also eine ein-eindeutige Zuordnung 4 von Gerichten und Rechtsprechung besteht. Was aber konnte als inhaltliches Kriterium gelten? Sieht man sich die oben aufgefuhrten, der Rechtsprechung benachbarten Beispiele an, so lassen sich drei Elemente in unterschiedlich haufigem Auftreten und in unterschiedlicher Kom bination herausschalen: 1) Es geht um von der Rechtsordnung zugeschriebenes bestrittene oder un klare Rechte und Pflichten; 2) die Entscheidung daruber ergeht durch unbeteiligte, d. h. das Verfahren nicht selbst in Gang setzende und an seinem Ausgang nicht unmittelbar interessierte Dritte sowie 3) das Ergebnis kann notfalls zwangsweise realisiert werden."