ISBN-13: 9783668015432 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 56 str.
ISBN-13: 9783668015432 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 56 str.
Examensarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 8,5, Europa-Universitat Viadrina Frankfurt (Oder), Sprache: Deutsch, Abstract: Seitdem im Jahr 2002 in Niedersachsen mit dem sog. Gottinger Modell der bundesweit erste Modellversuch zur gerichtsinternen Mediation gestartet wurde, ist die Anzahl ahnlicher Projekte in den ubrigen Bundeslandern im Laufe der darauffolgenden Jahre stetig gewachsen, sodass bisher in fast jedem Bundesland ein derart gearteter Modellversuch stattgefunden hat. Die Grunde dafur, warum die Mediation in verhaltnismaig kurzer Zeit eine solche Bedeutung innerhalb der Dritten Gewalt gewonnen hat, sind vielfaltiger Art. Zum einen haben sich die politisch verantwortlichen Personen erhofft, durch die, vergleichsweise ungewohnliche, Etablierung der Mediation als staatlich angebotenes konsensuales Verfahren die Rechtsprechung zu entlasten, und dem auch in diesem Bereich starker gewordenen Druck okonomisch sinnvoll zu agieren zu begegnen, zum anderen um die Mediation gegenuber dem Burgerbekannter zu machen, und somit auch die auergerichtliche Mediation zu starken. Obwohl die Etablierung der gerichtsinternen Mediation in den letzten Jahren durch verschiedene Institutionen gefordert wurde, so z.B. durch die im Jahr 2008 vom europaischen Gesetzgeber erlassene Richtlinie 2008/52/EG, sind aus verschiedenen Grunden zentrale Fragen, welche die konkrete Anwendung der gerichtsinternen Mediation, betreffen, im wissenschaftlichen und politischen Diskurs weitgehend unbeantwortet geblieben. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, welche Moglichkeiten die gerichtsinterne Mediation, im Rahmen der existierenden und der durch den Bundesgesetzgeber angestrebten Rechtslage, den beteiligten Richtern bietet und welche Grenzen den Richtermediatoren Mediation anhand der normativen gegenwartigen und zu erwartenden Regelungen auferlegt sind. Nach der Untersuchung dieser "harten" Fakten soll auerdem darauf eingegangen werden, inwieweit