ISBN-13: 9783638924047 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 120 str.
Magisterarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Asthetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,5, Universitat Bielefeld (Fakultat fur Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie), 61 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Ende der sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts entwickelt der Philosoph George Dickie (*1926) die hier im Mittelpunkt stehende Institutionelle Theorie der Kunst. Ihr zufolge zeichnet sich ein Kunstwerk dadurch aus, dass es in einen ganz bestimmten institutionellen Rahmen, den Dickie in Anlehnung an Arthur Danto als "Kunstwelt" bezeichnet, eingebettet ist bzw. eine ganz bestimmte Rolle innerhalb dieses Rahmens spielt. Genau so wie ein Blatt mit funf gleichfarbigen Karten von Zehn bis Ass nur vor dem Hintergrund eines Pokerspiels ein "Royal Flush" ist, genau so soll es sich laut Dickie bei einem bestimmten Artefakt wie zum Beispiel bei einer bemalten Leinwand, einem Buch oder einem Musikstuck nur dann um Kunst handeln, wenn es vor dem Hintergrund der Kunstwelt hergestellt wurde. Heit es in Dickies erster Version (1969/1974) noch, dass etwas genau dann ein Kunstwerk ist, wenn es ein Artefakt ist, dass von jemandem - in der Regel dem Kunstler selbst - im Namen der Kunstwelt einen bestimmten Status verliehen bekommen hat, bedeutet dies in Dickies zweiter und aktueller Version (1984), dass etwas genau dann ein Kunstwerk ist, wenn es von einem verstandigen Kunstler fur die Prasentation vor einem verstandigen Kunstwelt-Publikum hergestellt wurde. Auch wenn Dickies Institutionstheorie - zumindest was den angelsachsischen Raum betrifft - im Groen und Ganzen zunachst einmal auf Zustimmung traf, wurden im Laufe der Jahre mehrere Einwande gegen diese vorgebracht, die auch durch Dickies zweite Version nicht entkraftet werden konnten. Ziel meiner Arbeit ist es, die meiner Meinung nach am meisten verbreiteten und stichhaltigsten Einwande zu klassifizieren und anschlieend, wenn moglich, zu widerlegen