ISBN-13: 9783640338504 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 34 str.
ISBN-13: 9783640338504 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 34 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Johannes Gutenberg-Universitat Mainz (Lehrstuhl fur Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebliche Steuerlehre), Veranstaltung: Betriebliche Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Problemstellung In dem vorliegenden Streitfall musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Okosteuer beschaftigen. Kuhlhauserbetreiber und Transportunternehmen wunschten eine umfassende Prufung. Es galt die Frage zu klaren, ob die Erhebung von Okosteuern verfassungsgema sei und ob die Klager, genauso wie alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft, einen Anspruch auf Okosteuerbegunstigung haben. Es soll in dem betrachteten Fall gepruft werden, ob die Okosteuer gegen die Grundsatze des Finanzverfassungsrechts und gegen allgemeine Prinzipien der Steuergerechtigkeit verstot. Daruber hinaus besteht die Aufgabe dieser Seminararbeit darin, das Problem der Lastenuberwalzung aus Sicht der betrieblichen Steuerlehre zu prasentieren. Im Hauptteil werden die Auffassung der Beteiligten sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt. Nach der Erlauterung der Bedeutung und der Zielsetzung der Okosteuer (Mineralolsteuer und Stromsteuer) wird das Problem der Marktkonformitat der okologischen Steuerreform untersucht. Danach werden zwei grundlegenden Fragen naher betrachtet, zum einen die Verfassungsmaigkeit der Erhebung von Okosteuern an sich und zum anderen das Problem der Ungleichbehandlung der Beschwerdefuhrer im Vergleich zum begunstigten produzierenden Gewerbe (und den Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft), und ihre eventuelle Benachteiligung im internationalem Wettbewerb. Parallel erfolgt der Vergleich der juristischen Betrachtungsweise des Bundesverfassungsgerichts mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Problemstellung, die bei der rechtlichen Prufung scheinbar zu kurz gekommen war. Wahrend der Gesichtspunkt der Steue