ISBN-13: 9783540639176 / Niemiecki / Miękka / 1998 / 208 str.
ISBN-13: 9783540639176 / Niemiecki / Miękka / 1998 / 208 str.
Mit einem l nder bergreifenden Wettbewerb zwischen kommerziellen Anbietern und den ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen dessen Finanzierungsgrundlagen auf einem gemeinschaftsrechtlichen Pr fstand. Das vorliegende Buch geht der Frage nach, ob die Erhebung einer Rundfunkgeb hr eine verbotene, weil wettbewerbsverf lschende Beihilfe darstellt. Damit ist eine Problemstellung aufgeworfen, die die Existenzgrundlagen des Anstaltsrundfunks unmittelbar ber hrt.
1: Verfassungsrechtliche Grundlagen der Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- A. Die Veranstaltung von Rundfunk nach bundesdeutschem Verfassungsverständnis.- I. Der objektiv-rechtliche Gehalt des Art. 5 Abs. 1 GG - Meinungspluralismus als Verfassungsprinzip.- II. Bedeutung des Rundfunks für demokratische Meinungsvielfalt.- 1. Rundfunk als „öffentliche Aufgabe“.- 2. Die Einbindung des Rundfunks in den Meinungsbildungsprozeß.- 3. Der „klassische Rundfunkauftrag“.- III. Pluralistische Defizite der Marktkräfte - Der Staat als Garant der Rundfunkfreiheit.- 1. Grundlagen staatlicher Funktionsverantwortung für den Rundfunk nach der Rechtsprechung des BVerfG.- a) Die Sondersituation des Rundfunks gegenüber der Presse.- aa) Binnenpluralistisch organisierter Rundfunk als Konsequenz der Sondersituation.- bb) Von der technisch-finanziellen zur „medialen“Sondersituation.- b) Schutzpflichten des Staates für die Sicherung von Meinungsvielfalt im Rundfunkwesen.- c) Grundrechtssicherung durch Ausgestaltungsregeln.- d) Zwischenergebnis.- 2. Wegfall der Regelungsbedürftigkeit im Multi-Media-Zeitalter?.- a) Zur Leistungskraft kommerziell veranstalteten Rundfunks.- b) Konzentrationstendenzen.- c) Wirkungsweise des Rundfunks.- 3. Ergebnis.- B. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Gewährträger der Meinungsvielfalt innerhalb der dualen Rundfunkordnung.- I. Die Grundversorgungsaufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Rechtsprechung des BVerfG.- 1 Der Ausgangsbefund des BVerfG.- 2 Elemente der Grundversorgung.- 3 Grenzen der Grundversorgung.- a) Lokal- und Regionalfunk.- b) Spartenprogramme.- c) Rundfunkähnliche Kommunikationsdienste.- d) Öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme außerhalb der Grundversorgung.- 4 Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für öffentlich-rechtlichen Rundfunk.- II. Grundversorgung im Schrifttum.- 1 Verwendung des Begriffs „Grundversorgung“vor dem vierten Rundfunkurteil.- 2 Einwände gegen die Grundversorgungsdoktrin des BVerfG.- a) Grundversorgung als Mindestversorgung.- b) Die Entwicklungschancen privater Rundfunkveranstalter.- III) Bewertung der Grundversorgungsrechtsprechung des BVerfG.- 1 Grundversorgung als ausschließliche Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- a) Pluralismusdefizite privater Anbieter.- b) Grundversorgung durch private Rundfunkveranstalter?.- 2 Grandversorgung als Vollversorgung.- 3 Grenzen der Programmtätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- a) Notwendigkeit meinungsbildender Programme.- b) Spartenkanäle.- 4 Ergebnis.- C. Die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- I. Allgemeine Vorgaben für die Finanzausstattung.- II. Rundfunkgebühr als vorrangige Finanzierungsform.- 1. Vielfaltssichernde Wirkung der Rundfunkgebühr.- 2. Gebührenfestsetzungsverfahren.- a) Das Kriterium der Erforderlichkeit.- b) Bindungswirkung der Empfehlungen der KEF.- 3. Umfang der Finanzierung.- a) Entwicklung der Rundfunkgebühr.- b) Verteilung der Rundfunkgebühr.- III. Rechtsnatur der Rundfunkgebühr.- 1. Qualifizierung der Rundfunkgebühr als Steuer?.- 2. Rundfunkgebühr als parafiskalische Sonderabgabe?.- a) Begriff und Voraussetzungen.- b) Folgen für die Rundfunkgebühr.- 3. Weitere rechtliche Qualifizierung der Rundfunkgebühr.- a). Gebühr.- b) Beitrag.- IV. Ergebnis.- D. Gesamtergebnis zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Gebührenfinanzierung.- 2: Verfassungsrechtliche Schranken für eine beihilfeaufsichtsrechtliche Beanstandung der Gebührenfinanzierung?.- A. Keine materielle Bindung der Kommissionsentscheidung an Art. 5 Abs. 1 GG.- B. Art. 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG als Sperre für die innerstaatliche Geltung von Entscheidungen europäischer Organe?.- I Überblick über die Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG zum Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht.- 1) Die Judikatur des EuGH: Vorrang des Gemeinschaftsrechts kraft Eigenständigkeit.- 2) Die Position des BVerfG: Vorrang des Gemeinschaftsrechts im Rahmen nationaler Ermächtigung.- II. Anerkennung des Gebotes der Meinungsvielfalt in der Europäischen Gemeinschaft.- 1 Die EMRK als Erkenntnisquelle für Gemeinschaftsgrundrechte.- 2 Pluralistische Rundfunkordnung als objektiv-rechtliche Grundrechtsgewährleistung auf Gemeinschaftsebene.- a) Die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR.- b) Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung der Kommission im Rahmen der beihilferechtlichen Überprüfung der Gebührenfinanzierung.- III Ergebnis.- 3: Beihilferechtliche Überprüfung der Finanzaustattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- A Zweck des Beihilfeverbotes.- B Verhältnis von Art. 92 EGV zu Art. 90 Abs. 2 S. 1 EGV im Hinblick auf die Gebührenfinanzerung.- C Die Einordnung der Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in das Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EGV.- I. Beihilfeleistung i.S.d. Art. 92 Abs. 1 EGV.- 1. Merkmale einer Beihilfeleistung i.S.d. Art. 92 Abs. 1 EGV.- a) Überblick über den Beihilfebegriff aus Sicht des EuGH und der Kommission.- aa) Die Rechtsprechung des EuGH.- bb) Die Sichtweise der Kommission.- b). Verzicht auf eine positive Begriffsbestimmung.- c). Konstitutive Merkmale für das Vorliegen einer Beihilfe.- aa) Allgemeine Voraussetzungen einer Begünstigung.- ?) Begünstigung als marktferne Unterstützungsleistung.- ?) Bedeutung des Wirkungselements für das Vorliegen einer Begünstigung.- bb) Trennung zwischen Begünstigung und Wettbewerbsverfälschung.- cc) Freiwilligkeit der Zuwendung als Element einer Beihilfe?.- 2. Der Begünstigungscharakter der Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- a) Die unterschiedlichen Ansätze im Schrifttum.- aa) Rundfunkgebühr als Ausgleich für besondere Programmverpflichtung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten.- bb) Begünstigung infolge fehlenden Synallagmas.- cc) Rundfunkgebühr als marktfernes Leistungsentgelt.- b) Bewertung der Stellungnahmen.- aa) Begünstigung infolge des Beitragscharakters der Rundfunkgebühr?.- ?) Keine Beschränkung auf synallagmatische Rechtsverhältnisse.- ?) Konsequenzen für die Rundfunkgebühr.- bb)Die Beurteilung ausgleichender Hilfsgelder für öffentliche Dienstvepflichtung.- ?) Die Altöl-Entscheidung des EuGH.- ?) Das Wirkungskriterium.- ?)Die Wertung des Art. 90 Abs. 2 S. 1 EGV.- ?) Die Regelung des Art. 77 EGV.- c) Zwischenergebnis.- 3. Beihilfeleistung durch die Nichtbeteiligung privater Rundfunkveranstalter am Gebührenaufkommen?.- 4. Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Beihilfeleistung?.- a) Kriterien für die beihilferechtliche Überprüfung von Garantien.- b) Der fehlende Begünstigungscharakter der Finanzierungsgarantie.- 5. Ergebnis.- II. Staatliche Zurechnung der Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- 1. Unmittelbare öffentliche Haushaltsbelastung als Voraussetzung staatlicher Zurechnung?.- 2. Gebührenfinanzierung als „aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe“?.- a) Bedeutung der GEZ für die staatliche Zurechnung.- b) Rundfunkfinanzierung im Wege parafiskalischer Umverteilung?.- 3. Staatliche Zurechnung durch Zwangscharakter der Rundfunkgebühr.- a) Zum Erfordernis der Verwendung öffentlicher Mittel.- aa) Die Rechtsprechung des EuGH.- bb) Verzicht auf die Notwendigkeit öffentlicher Mittelverwendung.- b) Grenzen staatlicher Zurechnung bei fehlender Finanzwirksamkeit.- aa) Die Selektivität einer Beihilfe.- bb) Kausalitätserfordernis.- 4. Ausschluß der staatlichen Zurechnung durch staatsferne Festsetzung der Gebührenhöhe?.- a) Die Rolle eines sachverständigen Gremiums wie der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF).- b) Auswirkungen auf die staatliche Herkunft der Gebührenfinanzierung.- 5. Ergebnis.- III. Die Selektivität der Gebührenfinanzierung.- 1. Der Unternehmensbegriff i.S.d. Art. 92 Abs. 1 EGV.- 2. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Unternehmen i.S.d. Art. 92 Abs. 1 EGV.- a) Die Rechtsprechung des EuGH.- b) „Öffentliche Aufgabe“und wirtschaftliche Betätigung.- 3. Ergebnis.- IV. Auswirkungen der Gebührenfinanzierung auf den Wettbewerb zwischen den Rundfunkanbietern.- 1. Voraussetzungen einer Wettbewerbsverfälschung.- a) Extensives Verständnis.- b) Veränderung der Wettbewerbsbedingungen.- 2. Wettbewerbsebenen zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk.- a) Angebots- und Nachfragewettbewerb.- b) Die Sonderfrage eines Programm-Wettbewerbs.- 3. Der Einfluß der Gebührenfinanzierung auf den Wettbewerb zwischen den Rundfunkveranstaltern.- a). Ausschluß einer Wettbewerbsverfälschung aufgrund des ursprünglich beihilfeneutralen Charakters der Rundfunkgebühr?.- b). Wettbewerbsverfälschende Momente nachteilsausgleichender Maßnahmen.- 5. Spürbarkeitserfordernis der Wettbewerbsverfälschung?.- 6. Ergebnis.- V Beeinträchtigung des Gemeinsamen Handelsverkehrs durch die Gebührenfinanzierung.- 1 Voraussetzung einer Handelsbeeinträchtigung.- 2 Einfluß der Rundfunkgebühr auf den Gemeinsamen Handelsverkehr.- 3 Ergebnis.- VI Gesamtergebnis zu Art. 92 Abs. 1 EGV.- D. Anwendung von Ausnahmevorschriften vom Beihilfeverbot auf die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- I. Die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 EGV auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.- 1 Die Bedeutung von Art. 90 Abs. 2 EGV.- 2 Die Einbindung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in Art. 90 Abs. 2 S.l EGV.- a) Rundfunksendungen als Dienstleistungen i.S.d. Art. 90 Abs. 2 S. 1 EGV.- b) Betrauung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.- aa) Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als „betraute Unternehmen“.- bb)Die Programmtätigkeit der Rundfunkanstalten- „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“?.- ?) Die Bedeutung des „allgemeinen Interesses“ i.S.d. Art. 90 Abs. 2 S.l EGV.- ?) Notwendigkeit eines besonderen „wirtschaftlichen“Interesses?.- ??) Die Ansicht der Kommission.- ??) Das allgemeine wirtschaftliche Interesse aus Sicht des EuGH.- ??) Bewertung.- 3 Das Verhältnis zwischen Art. 90 Abs. 2 S. 1 EGV und Art. 92 Abs. 3 lit. d) EGV.- 4 Ergebnis.- II. Anwendung von Art. 92 Abs. 3 lit. d) EGV auf die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.- 1. Der Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Kommission bei der Anwendung des Art. 92 Abs. 3 lit. d) EGV auf die Gebührenfinanzierung.- a). Der Grundsatz: Nationale Belange versus Gemeinschaftsinteresse.- b). Kulturforderung als Gemeinschaftsziel.- c) Schutz des Meinungspluralismus.- 2. Subsumtion der Gebührenfinanzierung unter Art. 92 Abs. 3 lit. d) EGV.- a) Rundfunk als Kulturgut im Sinne des Gemeinschaftsrechts.- b) Die kulturelle Förderungskomponente der Gebührenfinanzierung.- aa) Einwände in der Literatur.- bb) Bewertung.- c) Erforderlichkeit der Gebührenfinanzierung.- d) Angemessenheit der Gebührenfinanzierung.- e) Beihilferechtliche Grenzen der Gebührenfinanierung.- 3. Ergebnis.- E. Prozedurale Folgen aus dem Beihilfecharakter der Rundfunkgebühr.- I. Notifizierungspflicht.- II. Rückzahlung bei fehlender Notifizierung?.- III. Konkurrentenklage privater Rundfunkanbieter vor nationalen Verwaltungsgerichten.- IV. Ergebnis.- 4: Gesamtergebnis.- Zusammenfassung.- Anhang: Beihilferechtliche Neubewertung der Gebührenfinanzierung durch den Vertrag von Amsterdam.- I. Ausschluß oder Bestätigung beihilferechtlicher Kontrolle?.- II. Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 92 Abs. 3 lit. d) EGV.
Mit einem länderübergreifenden Wettbewerb zwischen kommerziellen Anbietern und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen dessen Finanzierungsgrundlagen auf einem gemeinschaftsrechtlichen Prüfstand. Das vorliegende Buch geht der Frage nach, ob in der Erhebung einer Rundfunkgebühr eine verbotene, weil wettbewerbsverfälschende Beihilfe zu sehen ist. Damit ist eine Problemstellung aufgeworfen, die die Existenzgrundlagen des Anstaltsrundfunks unmittelbar berührt.
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