ISBN-13: 9783640459865 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 28 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Technische Universitat Chemnitz (Fakultat fur Wirtschaftswissenschaften, Professur fur Offentliches Recht), Veranstaltung: Aktuelle Probleme des Offentlichen Wirtschaftsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorerst ist zwischen personlichem und sachlichen Schutzbereich zu unterscheiden. Der personliche Schutzbereich dieses "Jedermann- Grundrechts" umfasst sowohl jede denkbare menschliche Betatigung, als auch jeden Menschen, gleich ob Auslander oder Deutscher. Die Bezeichnung als allgemeines Auffanggrundrecht soll dazu dienen, Personengruppen, die durch die speziellen Freiheitsrechte, wie z.B. den Artikel 12 I GG ("Deutschen- Grundrecht"), nicht geschutzt sind, dennoch Schutz vor unerlaubten staatlichen Eingriffen zu gewahrleisten. Sind jedoch besondere wirtschaftliche Freiheitsrechte, wie z.B. Art. 12, 14 und 11 GG relevant, dann tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter diesen zuruck.1 Hinsichtlich des sachlichen Schutzbereichs besagt Artikel 2 I GG, dass bezuglich der wirtschaftlichen Betatigung zum Einen die Vertragsfreiheit gegeben ist. Diese sichert den am Vertrag beteiligten Parteien zu, diesen inhaltlich und formell nach deren Belieben zu gestalten. Zum Anderen umfasst er die Wettbewerbsfreiheit, d.h. das Recht mit anderen Unternehmen in Konkurrenz treten zu konnen, ohne durch staatliche Einflusse behindert oder verzerrt zu werden. Weiterhin wird auch die Unternehmer- bzw. die Unternehmensfreiheit mit eingeschlossen. Diese stellt das Recht zur freien Grundung, Fuhrung, Auflosung und Umgestaltung eines Unternehmens sicher, solange es sich nicht um berufsbezogene Regelungen handelt.