ISBN-13: 9783656893790 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 52 str.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Personal und Organisation, Note: 1,3, Fachhochschule Nordhausen, Veranstaltung: offentliche Betriebswirtschaft/public Management, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein langjahrig beschaftigter Leiharbeiter bei demselben Entleiher verklagte sein Aufnahmebetrieb auf eine Ubernahme in das normale Arbeitsverhaltnis und auf den Ausgleich der Lohndifferenz wegen der nicht mehr vorubergehenden nach 1 Absatz 1 Satz 2 AUG, sondern dauerhaften, Beschaftigung. (Vgl. BAG 2013) Seiner Klage gab das Landesarbeitsgericht Baden-Wurttemberg statt. (LAG) (Vgl. LAG 2012) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Vgl. BAG 2013) lehnte die Klage des Beschaftigten jedoch aufgrund fehlender planwidriger Regelungslucke ab, denn bei vorhandener Uberlassungserlaubnis gema 1 Absatz 1 Satz 2 AUG kein Arbeitsverhaltnis zwischen Entleiher und den uberlassenen Arbeitnehmer/innen auch bei nicht nur vorubergehender Arbeitnehmeruberlassung begrundet wird. (Vgl. BAG 2013, Rn 9 ff.) Die angemessenen und abschreckenden Sanktionen einer nicht mehr vorubergehenden Uberlassung kann der deutsche Gesetzgeber, laut der Richtlinie 2008/104/EG, festlegen. (Vgl. BAG 2014, 23) Im Juni 2013 betrug die Zahl der Arbeitnehmer/innen auf Basis der Arbeitnehmeruberlassung 852 Tausend. (Vgl. Bundesagentur fur Arbeit 2014, 8) Die Arbeitnehmer/innen verrichten nicht nur die gleiche Arbeit wie die Stammbelegschaft der Einsatzbetriebe, sondern bringen auch haufig hohe Flexibilitat und Erfahrung mit. (Vgl. Gutmann/Kilian 2011, 127 f.) Dabei haben sie oft, trotz des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne von 10 Absatz 4 AUG, nicht zufrieden stellende Arbeitsplatzbedingungen und geringere Bezahlung. (Vgl. Siemund 2013, 246) Die uberlassenen Arbeitnehmer/innen erhoffen einen unbefristeten Arbeitsvertrag und die Ubernahme in die Einsatzfirma. (Vgl. Galais at al. 2014, 1997) Fur nur rund 14 Prozent der Beschaftigten geht dieser Wunsch in Erfullung. (IW Consult GmbH 2011, 32 ff.) Offens