1. Teil Einleitung: Das Anliegen.- Zur Orientierung.- 2. Teil Grundlegung: Das Anspruchsmodell des Verwaltungsrechts: Rechte und Ansprüche als Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe.- Von der Norm zum subjektiven Recht, vom subjektiven Recht zum Anspruch.- Die Ansprüche des Verwaltungsrechts.- Die Ausgestaltung von Rechten durch Spielräume in den verwaltungsrechtlichen Normen.- Die prozessuale Relevanz der Ansprüche.- Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten.- Die Verbandsklagen.- 3. Teil Die verwaltungsrechtlichen Falltypen: Verwaltungsrechtliche Fälle konstruieren und lösen: Kartierung des Geländes.- Falltypus 1: gewöhnliches Leistungsbegehren, originärer Anspruch auf Vornahme eines Realakts.- Falltypus 2: gewöhnliches Leistungsbegehren, originärer Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes.- Falltypus 3: kassatorisches Leistungsbegehren, reaktionsrechtlicher Anspruch des Adressaten eines Verwaltungsakts auf dessen Aufhebung.- Falltypus 4: kassatorisches Leistungsbegehren, reaktionsrechtlicher Anspruch eines Dritten auf Aufhebung eines Verwaltungsakts.- Falltypus 5: gewöhnliches Leistungsbegehren, auf ein Reaktionsrecht gestützt.- Falltypus 6: gewöhnliches Leistungsbegehren, Reaktion auf Verletzung eines formellen subjektiven öffentlichen Rechts.- Das Normenkontrollbegehren.- 4. Teil Ausblick: Fazit: das Anspruchsmodell - wozu?.- Anregungen für die juristische Ausbildung.
Prof. Dr. Andreas Funke ist seit 2012 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
Das Studienbuch stellt die Grundlagen der Fallbearbeitung im Verwaltungsrecht dar. Im Mittelpunkt steht die Struktur der gutachterlichen Würdigung, die davon abhängt, welche Rechte und Ansprüche die Einzelnen im konkreten Fall gegen den Staat haben. Aufbauend auf einer systematischen Erläuterung dieser Rechte und Ansprüche entwickelt das Studienbuch verschiedene Falltypen. Es deckt damit alle wichtigen Konstellationen verwaltungsrechtlicher Aufgabenstellungen im ersten juristischen Staatsexamen ab. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz wird konsequent als Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen behandelt und mit den Falltypen verknüpft.