ISBN-13: 9783640943159 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 84 str.
ISBN-13: 9783640943159 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 84 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14,00 Punkte, Universitat Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 17. September 2007 erging das Urteil des Europaischen Gerichts Erster Instanz in Sachen Microsoft, das weit reichende Konsequenzen fur den Softwarehersteller hat. Die eine Folge ist, dass Microsoft von nun an sein PC-Betriebssystem Windows in zwei Versionen anbieten muss (eine mit und eine ohne den Windows Media Player). Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit der zweiten Folge des Urteils, der sog. "Interoperabilitatsverfugung." Microsoft wurde verpflichtet, bestimmte Schnittstelleninformationen offen zu legen. Das Unternehmen beherrscht seit langem den Markt fur PC-Betriebssysteme. Es weigerte sich jedoch, die Schnittstelleninformationen zu seinem PC-Betriebssystem Windows 2000 Wettbewerbern auf dem nachgelagerten Markt fur Arbeitsgruppenserverbetriebssysteme zur Verfugung zu stellen. Diese waren somit nicht in der Lage, Produkte herzustellen, mittels derer eine Kommunikation zu Rechnern mit Windows 2000 moglich war. Lediglich die Arbeitsgruppenserverbetriebssysteme von Microsoft konnten mit dem neuen Betriebssystem interagieren. Die Europaische Kommission warf Microsoft vor, die Dialogfahigkeit zwischen den besagten Produkten bewusst einzuschranken und stellte einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt fur PC-Betriebssysteme fest. In ihrer Entscheidung vom 24. Marz 2004 gab sie dem Unternehmen auf, die vollstandige Interoperabilitat zwischen den fremden Arbeitsgruppenserverbetriebssystemen und dem eigenen PC-Betriebssystem herzustellen. Microsoft sollte die dazu erforderlichen Schnittstelleninformationen seinen Wettbewerbern zur Verfugung stellen. Diese Verpflichtung wurde durch das Urteil des Europaischen Gerichts Erster Instanz im letzten Jahr bestatigt. Die Interoperabilitatsverfugung erging im Rahmen der Essential Facility Doctrine