Frontmatter -- 1. 1. Artikel 102 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1 ff.) hat den
211 StGB, vom 24. Mai 1949 ab dahin geändert, daß Mord nunmehr allein mit lebenslangem Zuchthaus bestraft wird. 2. Diese Rechtsänderung wirkt zurück und betrifft auch vor dem 24. Mai 1949 begangene Morde. 3. Sie ist trotz
337 StPO. im Revisionsverfahren auch dann noch zu berücksichtigen, wenn das angefochtene Urteil vor dem 24. Mai 1949 ergangen ist -- 2. 1. Versuchte vorsätzliche, in unmittelbarer Täterschaft begangene Tötung kann vorliegen, wenn der Täter sein Opfer durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger, auf andere Weise nicht abwendbarer Gefahr für Leib oder Leben zum Selbstmord treiben will. 2. Bei einem als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beurteilenden Gesamthergang ist das Gericht verpflichtet, alle Teilvorgänge zu würdigen, die als Beitrag zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Betracht kommen. Das gilt auch, wenn die Anklageschrift nur einige Teilvorgänge enthält. Nachtragsanklage ist in diesem Falle nicht zu erheben. Nur
265 StGB, ist zu beachten -- 3. 1. Bei einem als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beurteilenden Gesamthergang ist das Gericht verpflichtet, alle Teilvorgänge zu würdigen, die als Beitrag zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Betracht kommen. 2. Ursächlichkeit der Unterlassung beim Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bei gefährlicher Körperverletzung. Auch die bewußte Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes kann die Verpflichtung zum Handeln begründen. 3. Freiheitsberaubung im Amt liegt auch vor, wenn der Täter die rechtswidrige Festnahme nicht hindert, obwohl er amtlich dazu verpflichtet ist -- 4. KRG. 10 II 1 c. Anzeigefall. Äußerer Tatbestand. Maßnahmen gegen Kriegsgegner und Strafbarkeit kriegsgegnerischer Äußerungen unter rechtsstaatlichen Verhältnissen -- 5. 1. Die Vernehmung eines Zeugen wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er bis zu seiner Benennung als Zeuge und dem Beschluß, der seine Vernehmung anordnet, der Hauptverhandlung als Zuhörer beigewohnt hat. 2. Wer einen anderen tötet, kann sich von dem Zweck, eine andere Straftat zu verdecken, und zugleich von dem Bestreben, eine andere Straftat zu ermöglichen, leiten lassen. Auch der Versuch eines Verbrechens oder «Vergehens ist in diesem Sinne eine andere Straftat, die durch die Tötung verdeckt werden kann. 3. Zur Abgrenzung des räuberischen Diebstahls vom Raub. Räuberischer Diebstahl i. S. des
252 StGB, liegt nur vor, wenn der Diebstahl im Zeitpunkt der Gewaltanwendung vollendet war -- 6. 1. Zum Begriff des Unternehmens der Verleitung zur Rechtsbeugung. Der Landgerichtspräsident ist Vorgesetzter der Richter seines Bezirks, auch soweit es sich um ihre eigentliche richterliche Tätigkeit handelt, jedoch unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit. 2. Zur Frage der Rechtsbeugung bei der Strafzumessung. Sie kommt nicht nur in dem Fall in Betracht, daß eine im Gesetz nicht vorgesehene Strafe verhängt wird, sondern kann auch gegeben sein, wenn der Richter auf eine innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe erkennt. 3. Der Vorgesetzte kann sich zur Verleitung jedes dazu geeigneten Mittels bedienen. Bei der Verleitung zur Rechtsbeugung braucht sein Vorsatz nicht notwendig die Kenntnis der Person zu umfassen, zu deren Gunsten oder Nachteil das Recht gebeugt werden soll. 4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch ein Verhalten, das den bei einem Massenverbrechen eingetretenen Gesamterfolg fördert oder erleichtert -- 7, 1. Eine Schadensersatzforderung des Opfers eines Unmenschilchlceitsverbrechens gegen den Denunzianten, insbesondere auf Schmerzensgeld, kann im Anschlußverfähren geltend gemacht werden. 2. Uber die materiellrechtlichen Grundlagen des Anspruchs. 3. Uber einzelne Fragen des Anschlußverlahrens -- 8. 1. Zum Begriff der Böswilligkeit in
1 Abs. 1 KWVO. 2. Wer einem anderen bei der Begehung eines Verb