ISBN-13: 9783640668472 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 24 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, Fachhochschule Bielefeld, Veranstaltung: Seminar zu Personal, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entgeltumwandlung wurde erst 1999, nach dem Rentenreformgesetz, als Form der betrieblichen Altersversorgung in das Betriebsrentengesetz aufgenommen. Doch auch davor wurde sie bereits von Unternehmen und Arbeitnehmern genutzt und war Gegenstand der Rechtsprechung.1 Sie existiert bereits seit 1975 und wurde u.a. als "Barlohnverzicht," "Deferred Compensation" oder "Gehaltsumwandlung" bezeichnet. Ab dem 1.1.2002 steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltumwandlung zu. Dieser Anspruch wurde im Zuge des Altersvermogensgesetzes (AVmG) eingefuhrt und durch Art. 9 AvmG mit 1a BetrAVG in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eingefugt.2 Neben den bisherigen drei Formen der Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, private Altersversorgung) hat der Gesetzgeber damit eine Mischform zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung geschaffen. Die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung wurde damit erheblich aufgewertet. Hintergrund dieser Neuregelung ist auch das Bestreben, dem demographischen Wandel im Arbeitsleben Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Sicherungssysteme werden aufgrund zunehmender Lebenserwartung und geringer Geburtenrate nicht mehr in der Lage sein, ohne einen explosionsartigen Anstieg der Rentenversicherungsbeitrage eine hinreichende Altersversorgung sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat daher das gesetzliche Rentenniveau abgesenkt. Um dies zu kompensieren, wurden steuerliche Vorschriften zur Begunstigung von privaten Altersvorsorgevertragen und der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Damit gilt die sog. "Riester-Rente" auch fur die Entgeltumwandlung nach 1a BetrAVG.3 Im Folgenden soll zunachst gezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend