ISBN-13: 9783640917495 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 20 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 2,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universitat Hannover (Institut fur Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Praxis des Familienrechts, 3 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung Im europaischen Vergleich ist das Familienrecht "stark traditionsgepragt in dem insgesamt recht unterschiedlichen Rechtssystem"(1). Durch das allgemeine Grundprinzip der "Demokratie in der Familie"(2), innerhalb der letzten Jahrzehnte wurde die Rechtsposition von Vater und Mutter von gesellschaftsspezifischen Unterschieden befreit. Die Rechte der Kinder gegenuber den Eltern wurden gestarkt. Im deutschen und im angelsachsischen Rechtskreis war und ist die Rechtsposition der Mutter starker als die des Vaters. Im romanischen Rechtskreis muss ein nichteheliches Kind durch dem Vater und der Mutter anerkannt werden. Der Vater, hatte dann die starkere Rechtsposition, "er hatte die volle elterliche Gewalt, die Mutter allenfalls die Personensorge fur das Kind .Vom Vater bekam das Kind seinen Namen und seine Staatsangehorigkeit "(3) . Laut der europaischen Konvention 1975 uber den rechtlichen Status nichtehelicher Kinder folgt die Mutterschaft automatisch nach dem Geburt (Art. 2). In Fallen, in denen die Vaterschaft geklart ist, darf die elterliche Gewalt nicht automatisch dem Vater zugeordnet werden(Art. 7). Die Konvention wurde aber von Luxemburg von den romanischen Landern nicht ratifiziert. Die Empfehlung uber das elterliche Sorgerecht des Europarats von 1984 war jedoch, dass jede Entscheidung in erster Linie dem Kindeswohl entsprechen soll. Daruber hinaus sollte die Gleichstellung beider Elternteile berucksichtigt werden.(4) ...] _____ 1 Brauns-Hermann, Christa 1997. Ein Kind hat das Recht auf beide Eltern.:205 2 ebenda 3 Brauns-Hermann 1997:206 4 Vgl. Brauns-Hermann 1997:206