ISBN-13: 9783640283149 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 48 str.
ISBN-13: 9783640283149 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 48 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16, Universitat Bayreuth, 120 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: "Nie dem Rechenschaft geben, der sie nicht gefordert hat, und selbst wenn sie gefordert wird, ist es eine Art Vergehen, darin mehr als notig zu tun." Dieses Zitat von Baltasar Gracian spiegelt wieder, was viele derjenigen, die Entscheidungen in Unternehmen treffen, zu denken scheinen. Dabei ist jeder, der zumindest auch fremde Angelegenheiten besorgt, seit jeher durch die Rechtsordnung zur Rechenschaft verpflichtet. So muss insbesondere derjenige, dem fremdes Vermogen zur Bewirtschaftung anvertraut wird, uber den Erfolg seines Wirtschaftens Rechenschaft ablegen. Diese Pflicht zur Rechenschaftslegung kann auch als Pflicht zur Rechnungslegung verstanden werden. Sie ist fur jeden Kaufmann in den 238 Abs. 1 Satz 1, 242 Abs. 1 Satz 1 HGB niedergelegt. Fur Kapitalgesellschaften besteht die Rechnungslegung dabei grundsatzlich aus einem Jahresabschluss, der um einen Anhang erweitert wird und einem Lagebericht ( 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Allerdings kann eine sehr weitgehende Informationspflicht der Gesellschaft oder Dritten auch erheblich schaden, wenn dadurch geheimhaltungsbedurftige Angaben offentlich bekannt werden. Daher besteht neben dem Interesse zur Offenlegung von Informationen, das heit zur Rechenschaftslegung, unter Umstanden auch ein Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Sachverhalte, vor allem in sensiblen Bereichen. Aus diesem Grund ist fur den Anhang in 286 Abs. 1 HGB eine Beschrankung der Berichterstattung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Lander, sowie in 286 Abs. 2 bis 5 HGB eine solche zugunsten der Gesellschaft selbst vorgesehen. Eine Schutzklausel zugunsten des Staates ist fur den Lagebericht nach 289 HGB jedoch nicht enthalten. Daher ist in Literatur und Praxis umstritten, ob die Einschrankung der B