ISBN-13: 9783638833011 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 32 str.
ISBN-13: 9783638833011 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 32 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Mittelalter, Fruhe Neuzeit, Note: 1,0, Universitat Potsdam, 18 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Augsburger Religionsfrieden (ARF) von 1555 wurde die Verrechtlichung konfessionspolitischer Konflikte geschaffen, denn trotz der darin bestimmten essentiellen Vorraussetzungen fur ein friedliches Zusammenleben beider Konfessionen waren diverse Kontroversbereiche nur luckenhaft, unklar und kompromisshaft geregelt worden. Fur das Reichskammergericht (RKG) als hochste judikative Instanz entstand mit den Bestimmungen des ARF und deren rechtlicher Einhaltung eine unredliche Stellung innerhalb einer Grauzone zwischen Recht und Glauben, Alter Kirche und Confessio Augustana sowie religioser Wahrheitsfrage und verfassungsrechtlicher Neutralitat. Da die Politik im konfessionellen Zeitalter hauptsachlich konfessionelle Politik war, stellte sich auch die Frage nach der Funktion des RKG in den religionsverfassungsrechtlichen Konflikten neu. Schon gleich nach 1555 wurde es von beiden Religionsparteiungen in Religionskonfrontationen unterschiedlichster Art und Weise um Rechtschutz angerufen - und das in regester Frequentierung. Am strittigsten erwies sich die Rechtsprechung bezuglich der Bestimmungen des ARF, die nur mangelhaft die weitere Verfahrensweise bei sakularisierten mittelbaren Klostergutern seit 1555 regelten. In diesen Zusammenhang gehort auch der so genannte "Vierklosterstreit" Jene vier verschiedenen vor dem RKG ausgetragenen Streitigkeiten sollten letzten Endes zu reichspolitischen Konsequenzen breitesten Ausmaes, namlich zum Zusammenbruch der auerordentlichen Revisionsinstanzen und mithin der gesamten Reichsjustiz fuhren. In der folgenden Abhandlung soll der Frage nachgegangen werden, wie es denn trotz der breiten Inanspruchnahme des RKG in Religionsprozessen durch Angehorige beider Konfessionsparteien und der damit scheinbar verbundenen Akzeptanz des G