ISBN-13: 9783640885657 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 100 str.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Fachhochschule Hof, Sprache: Deutsch, Abstract: Die steuerrechtlichen Pflichten des Insolvenzverwalters fuhren in der Praxis immer wieder zu Problemen. Insbesondere die Steuererklarungs- und Rechnungslegungspflichten fur den Schuldner sind umstrittene Fragen, mit denen sich die vorliegende Arbeit auseinandersetzt. Dazu wird der Aufgabenumfang des Insolvenzverwalters anhand seiner rechtlichen Stellung, den einschlagigen Normen, der Rechtsprechung sowie dem Regelungszweck der Insolvenzordnung untersucht und am Beispiel der umsatzsteuerlichen Tatigkeiten dargestellt. Ausgangspunkt ist dabei ein illustratives Fallbeispiel, das die besonderen praktischen Probleme kurz skizziert. Weiterhin werden wichtige Grundlagen, vor allem zum Verhaltnis von Insolvenz- und Steuerrecht und der steuerlichen Position des Insolvenzschuldners aufgezeigt. Auf dieser Basis folgt die Erorterung der insolvenzverwalterlichen Pflichten. Dabei wird zwischen Antrags- und eroffnetem Verfahren und den diversen Auspragungen der Position des Verwalters unterschieden. Die Aufarbeitung der Ordnungspflichten erfolgt anhand der einschlagigen Normen aus Steuer- und Insolvenzrecht. Einen Hauptaspekt der Arbeit bildet die Diskussion von Sonderfallen. Dabei stehen vorinsolvenzlich begrundete Steuererklarungpflichten, die sog. "Freigabe" und die Situation der Massearmut im Mittelpunkt. Fokussiert wird die Frage, ob und ggf. inwieweit der Insolvenzverwalter aufgrund seiner abgabenrechtlichen Stellung als Vermogensverwalter i. S. d. 34 Abs. 3 AO, Steuererklarungen des Schuldners nachholen muss, die für diesen bereits vor Ubergang der Verwaltungs- und Verfugungsbefugnis entstanden sind. Denn die Pflicht dazu wird in Literatur und Rechtsprechung zwar überwiegend bejaht, sollte aber dennoch vor dem Hintergrund der Ratio der Insolvenzordnung nicht ohne Weiteres angenommen werden.