ISBN-13: 9783640754427 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 76 str.
ISBN-13: 9783640754427 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 76 str.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Technische Universitat Chemnitz (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprufung), Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorgelegten Arbeit wurde die im Zeitablauf unterschiedliche Behandlung geringwertiger Wirtschaftsguter begutachtet. Dabei sind diverse Veranderungen vorgenommen worden, die teils positiv, teils negativ zu bewerten sind. Mit dem UntStRefG 2008 erfolgte die altere der beiden Anderungen im Bereich der geringwertigen Wirtschaftsguter. Das zuvor ermoglichte Wahlrecht zwischen dem Sofortabzug als Betriebsausgabe und der normalen AfA gem. 7 EStG wurde abgeschafft. An dessen Stelle trat die Pflicht des Sofortabzugs, sofern die herabgesetzte Grenze von 150,01 unterschritten wurde. Wirtschaftsguter mit Anschaffungskosten daruber und bis 1.000 waren in einen Sammelposten einzustellen. Mit diesem Schritt erfolgte eine erhebliche Einschrankung in Bezug auf die Abschreibungsmoglichkeiten und deren Flexibilitat. Der erwunschte Vereinfachungseffekt tritt nur bedingt ein. Lediglich die generelle Pool-Auflosung zu einem Funftel im Jahr der Bildung, oder die gemeinsame AfA verschiedener Guter durch den Pool, stellt eine Vereinfachung dar. Diese mussen jedoch als branchenabhangig betrachtet werden. In Wirtschaftszweigen, in denen geringwertige Wirtschaftsguter von wesentlicher Bedeutung fur die Aussagekraft der Bilanz sind, z.B. im Hotelgewerbe, sind die Neuregelungen zu begruen. Dem stehen allerdings teilweise die GoB, sowie der erhebliche Aufwand durch Dokumentation, Erfassung und Verwaltung des Sammelpostenverfahrens, entgegen. In Anbetracht des oben genannten Fakts, wonach geringwertige Wirtschaftsguter zwar einen quantitativ hohen Anteil ausmachen, aber wertmaig kaum ins Gewicht fallen, ware eine Anhebung der Sofortabzugsgrenze, wie sie etwa Soffing fordert, zielfuhrender gewesen. Im Rahmen des WachsBeschG erfolgte die nachste Umgestaltung der