ISBN-13: 9783638762717 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 28 str.
ISBN-13: 9783638762717 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 28 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Universitat Siegen, Veranstaltung: Seminar zur Betrieblichen Steuerlehre, 26 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In den vergangenen Jahren lasst sich ein zunehmendes Bestreben der inlandischen Finanzverwaltung nach weitergehender Prufung internationaler Verrechnungspreise, die bei grenzuberschreitenden Geschaftsbeziehungen zwischen Nahestehenden1 festgesetzt werden, feststellen. 2 Der Begriff des Verrechnungspreises ist ein vielschichtiger, haufig verwendeter und aktuell diskutierter Begriff. In der Literatur werden sie als "Wertansatze fur innerbetrieblich erstellte Leistungen (Produkte, Zwischenprodukte, Dienstleistungen), die von anderen rechnerisch abgegrenzten Unternehmensbereichen bezogen werden"3 beschrieben. Aufgrund der unterschiedlichen Steuerbelastung in den einzelnen Landern haben Verrechnungspreise Einfluss auf die effektive Konzernsteuerbelastung. 4 Um willkurliche Gewinnverlagerungen zu vermeiden wurden dementsprechend Dokumentationspflichten, nach denen den betroffenen Steuerpflichtigen besondere Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten auferlegt werden und flankierende Sanktionsmanahmen hinsichtlich internationaler Verrechnungspreise im Rahmen des Steuervergunstigungsabbaugesetzes5 vom 16.05.2003 gesetzlich festgeschrieben und 90 AO um einen "auslandsspezifischen" dritten Absatz erganzt.6 Aus der Gewinnabgrenzungsverordnung7 vom 13.11.2003 ergeben sich Einzelheiten zu Art, Inhalt und Umfang der Verrechnungspreisdokumentation. 8 Gleichzeitig regelte der Gesetzgeber mit den neu eingefuhrten Absatzen 3 und 4 des 162 AO Sanktionen bei Verletzung der besonderen Mitwirkungspflichten des 90 Abs. 3 AO.9 Diese Neuregelungen stehen vor dem Hintergrund des Urteils des BFH vom 17.10.200110, nach dem der BFH feststellte, dass fur deutsche Steuerpflichtige nach dem deutschen Steuerrecht uber die 140 ff. AO und 238 ff. HGB hina