ISBN-13: 9783640344185 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 34 str.
ISBN-13: 9783640344185 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 34 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universitat Hohenheim (Lehrstuhl fur Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prufungswesen), Veranstaltung: Seminar fur Betriebswirtschaftliche Steuerlehre - Die Ertragsbesteuerung der Gesellschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei Kapitalgesellschaften im deutschen Steuerrecht erfolgt die Besteuerung grundsatzlich nach dem Trennungsprinzip (Einzelbesteuerung), auch wenn die Unternehmen unter einheitlicher Leitung gefuhrt werden und somit wirtschaftlich unselbstandig sind. Das Aktiengesetz kennt hingegen fur solche verbundenen Unternehmen den Begriff des "Konzerns" (18 AktG). Vor dem Hintergrund, dass diese wirtschaftliche Verbundenheit im Steuerrecht nicht beachtet wird, wurden die Regelungen zur Organschaft in den 14 - 19 KStG eingefuhrt, mit dem Ziel, eine Besteuerung wie bei einem einheitlichen Unternehmen zu erreichen. Die Unternehmen bleiben hierbei weiterhin rechtlich selbstandig und auch weiterhin selbst korperschaftsteuerpflichtig, jedoch wird das Einkommen der Organgesellschaft (beherrschtes Unternehmen) dem Organtrager (beherrschendes Unternehmen) zugerechnet und von diesem versteuert (Zurechnungstheorie). Die Organgesellschaft hat somit ein eigenes Einkommen von null. Im Rahmen der Gewerbesteuer kommt die so genannte Betriebstattenfiktion nach 2 II Nr.2 GewStG zum Tragen, wonach die Organgesellschaft als Betriebstatte des Organtragers gilt, wenn die Voraussetzungen der korperschaftsteurlichen Organschaft nach den 14 - 19 KStG gegeben sind. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer korperschaftsteuerlichen auch zwingend eine gewerbesteuerliche Organschaft gegeben ist. Im deutschen Steuerrecht allgemein kommt der Organschaft sehr unterschiedliche Bedeutung zu. Das Umsatzsteuerrecht zieht aus dem Vorliegen einer Organschaft noch strengere Konsequenzen als das Korperschaft- und das Gewerbesteuerrecht. In den ubrigen Teilen des Steuerrechts, bspw. im