ISBN-13: 9783640388752 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 80 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 2, Leopold-Franzens-Universitat Innsbruck (Institut fur Zivilgerichtliches Verfahren), Veranstaltung: Diplomanden- und Dissertantenseminar aus dem Zivilverfahrensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der am 1.4.2009 in Kraft getreten Zivilverfahrens-Novelle 2009 fuhrt Osterreich nunmehr die grundsatzliche Zweiseitigkeit im Rekursverfahren ein, da ein rein einseitiges Verfahren wie es bisher grotenteils im Rekursverfahren galt, gegen den in Art 6 MRK niedergelegten Grundsatz des fairen Verfahrens (rechtlichen Ge-hors) verstot. Kunftig ist damit fur alle nicht blo verfahrensleitenden Rekurse die Rekursbeantwortung gema 521a ZPO vorgesehen. Die zentrale Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehors fur ein faires Verfahren ist, seit langen bekannt. Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in der bekannten lateinischen Formel "audiatur et altera pars" . Zufallig-treffend wurde das rechtliche Gehor auch einmal im Urteil der Regierung von Niederosterreich vom 25.8.1568 als "Grundrecht" bezeichnet. Der Anspruch auf Gewahrung rechtlichen Gehors war, wenn auch nur ausdrucklich fur das streitige Verfahren, bereits in den 477 Abs 1 Z 4 und 529 Abs 1 Z 2 der Stammfassung der ZPO von 1895 verankert. Dieser Grundsatz enthielt in Osterreich vor der Erhebung der MRK in den Verfassungsrang keine verfas-sungsrechtliche Garantie, wahrend in Deutschland der Art 103 Abs 1 GG sowie die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen den Anspruch auf rechtliches Gehor als grundrechtsgleiches Recht garantieren. Allerdings wurde diesem Grundsatz im osterreichischen Recht durch einfachgesetzliche Regelungen, die jedoch nur in der 1. Instanz diesem Postulat vollumfanglich Rechnung trugen, entsprochen. Kodek wies zu Recht darauf hin, dass gerade im Bereich des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere im Rekursverfahren, das im Hinblick auf die "typischerweise geringe Bedeutung der angefochtenen Entsc