ISBN-13: 9783638871389 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 64 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,3, Freie Universitat Berlin (Otto-Suhr-Institut), Veranstaltung: Finanzverfassung der BRD, 44 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 3. Juni 2003 hat der Rat der Europaischen Union nach jahrelangen Auseinandersetzungen die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinsertragen (im folgenden: Zinsrichtlinie) erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die effektive Besteuerung von Zinsertragen von Burgern der EU-Mitgliedsstaaten auch fur jene Zinseinkunfte zu gewahrleisten, die nicht im Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentumers anfallen. Die BRD galt bei der Einfuhrung der Zinsrichtlinie als eine der treibenden Krafte. Dies nimmt nicht wunder wo doch 1993 die Einfuhrung der sogenannten Zinsabschlagssteuer infolge einer Ruge des Bundesverfassungsgerichtes in eine massive "Steuerflucht" mundete, die deutlich die Grenzen nationaler Zinsbesteuerungsregime bei gleichzeitigem uneingeschrankten Kapitalverkehr vor Augen fuhrte. In diesem Kontext kann die Einfuhrung der Zinsrichtlinie als ein bemerkenswerter Versuch aufgefasst werden, mit der Besteuerungshoheit ein bis dato eitel gehutetes Gut des Nationalstaates, mithin ein Kernbereich staatlicher Souveranitat, auf supranationaler Ebene zu beruhren. Ob dieser Versuch allerdings erfolgversprechend und konsistent ist, bleibt umstritten. Dieser Frage wird in der vorliegenden Arbeit nachgegangen. Bei deren Beantwortung wird neben der Zinsrichtlinie und ihrer normativen und administrativ-praktischen Reich- und Wirkungsweise zur besseren Einordnung auch die Entwicklung der innerdeutschen Zinsbesteuerung in groben Zugen nachgezeichnet. Ein paradoxes Ergebnis ist, dass die Zinssteuerrichtlinie bei allen fortbestehenden Hinterziehungsmoglichkeiten von Kapitalertragseignern eine im Vergleich zur innerdeutschen Rechtslage und Verwaltungspraxis luckenlosere und automatisiertere steue