ISBN-13: 9783668064164 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 32 str.
ISBN-13: 9783668064164 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 32 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14 Punkte, Universitat Augsburg, Veranstaltung: Seminar im Volker- und Europarecht, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: "Verf. hat insgesamt eine erfreuliche Arbeit vorgelegt, die das Thema in juristischer Methode und Analyse angeht und knapp und kurz alle wesentlichen Aspekte bearbeitet hat und uber Zwischenergebnisse zu einer eigenen Stellungnahme gelangt..." Prof. Dr. xxxxxxxxxxx, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich zuerst mit dem Friedenssicherungssystem der Vereinten Nationen unter geltendem Volkerrecht. In einem zweiten Schritt werden dann die vorgebrachten Rechtfertigungsgrunde zum Eingreifen im Irak gepruft. Abschlieend werden mogliche Folgen des Eingriffs auf Veranderungen im Volkerrecht und auf die Signifikanz der Vereinten Nationen erortert. Am 20. Marz 2003 begann der sogenannte 3. Golfkrieg, als amerikanische und britische Truppen in den Irak einmarschierten. Trotz entschiedener Ablehnung eines gewaltsamen Eingreifens im Irak von Seiten Frankreichs, Deutschlands und Russlands. Obwohl sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, nach monatelanger, zaher Diskussion und wiederholten Uberzeugungsversuchen seitens der USA und Grobritanniens, keine Mehrheit fur einen militarischen Einsatz im Irak gewinnen lie. Entgegen dem Einwand der drei standigen Mitglieder des Sicherheitsrates - China, Frankreich und Russland, die in einer gemeinsamen Erklarung, jeglichen Automatismus von Gewaltanwendung auf der Basis der Resolution 1441 ausschlossen, und die nachhaltige Zustandigkeit des Sicherheitsrats in der Irak-Frage betonten. Das amerikanisch-britische Eingreifen im Irak 2003 erfolgte ultimativ ohne eine Mandat des Sicherheitsrats. Mittlerweile besteht im Schrifttum weitestgehend Einigkeit daruber, sieht man von einigen divergierenden Ansichten meist angelsachsischer Autoren einmal ab, dass das Eingreifen im Irak 2003 volkerrechtswidrig war