ISBN-13: 9783838645568 / Niemiecki / Miękka / 2001 / 72 str.
ISBN-13: 9783838645568 / Niemiecki / Miękka / 2001 / 72 str.
Inhaltsangabe: Einleitung: Innerhalb des Steuerrechts bildet die Behandlung von Vereinen ein Spezialgebiet, das vor allem in der taglichen Praxis immer wieder Probleme auftreten lat. Zwar ist das fur Vereine geltende Steuerrecht im allgemeinen nicht komplizierter als das Steuerrecht fur naturliche Personen und Gewerbetreibende, aber dennoch gibt es eine Vielzahl von Vorschriften und Sonderregelungen, die man im Vergleich zu den ubrigen Steuergebieten beachten mu. Grundsatzlich hat der traditionelle Verein in der heutigen Zeit mit zwei Merkmalen gleichzeitig zu kampfen. Einerseits steht jedem Burger mehr Freizeit zur Verfugung, wodurch ein immer groerer Bedarf an Freizeitgestaltung entsteht, welcher durch die Vereine abgedeckt werden sollte. Andererseits belasten die leeren Kassen der offentlichen Hand und das immer kostenintensivere Vereinsmanagement die Arbeit und Entwicklung der Vereine. Unbestreitbar ist jedoch die Tatsache, dass diese Vereine einen wesentlichen Dienst fur unsere Gesellschaft leisten, und aus diesem Grund einige steuerrechtliche Vorzuge, wie die Steuerfreiheit des Ideellen Bereichs, vom Gesetzgeber eingeraumt bekommen. Aber alleine durch Einnahmen, wie Mitgliedsbeitrage und Spenden, lat sich eine vernunftige Organisation, die haufig in direkter Konkurrenz zu kommerziellen Freizeitgestaltungsmoglichkeiten steht, nicht mehr realisieren. Aus diesem Grund sind die Vereine immer haufiger gezwungen zusatzliche Finanzmittel zu beschaffen, wodurch es unvermeidlich wird in das allgemeine Wirtschaftsleben einzugreifen. In diese Fallen entstehen dann die sogenannten wirtschaftlichen Geschaftsbetriebe, welche nur noch zum Teil steuerbegunstigt sind. Dieser Bereich teilt sich in Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschaftsbetrieb, wobei diese Aufteilung den Sinn verfolgt, die Leistungsfahigkeit der Vereine und ihrer ehrenamtlichen Helfer nicht durch unnotige Steuern zu belasten. Diese Unterscheidung zwischen ZwB und stpfl. wiG stel