ISBN-13: 9783638884877 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 72 str.
ISBN-13: 9783638884877 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 72 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Mittelalter, Fruhe Neuzeit, Note: 1,3, Universitat Konstanz, Veranstaltung: Die Wahrung des Friedens im Lande wahrend des hohen und spaten Mittelalters, 14 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Schon der Blick in die Definition des Begriffes Landgericht, welche das Lexikon des Mittelalters gibt, zeigt das alte Problem bei der genaueren Betrachtung aller mittelalterlichen Themen. "Das Landgericht, dessen hochgerichtliche Funktion im Zuge der Landfriedensbewegung zunehmend als Blutgerichtsbarkeit in den Vordergrund geruckt war, wird so zum wesentlichen Element des territorialstaatlichen Verwaltungsaufbaues. Den Vorsitz fuhrt der Landrichter, der Amt und richterliche Gewalt im Auftrag des Landesherrn ausubt. Die spatmittelalterliche Entwicklung verlauft in den einzelnen Territorien unterschiedlich. Gemeinsam bleibt den Landgerichten der Charakter eines (nunmehr landesherrlichen, erstinstanzlichen) Hochgerichts, dessen fruher umfassende personale Kompetenz sich aber kunftig auf Nichtritterburtige beschrankt," schreibt Heinrich Druppel . Er verweist auf unterschiedlich verlaufende Entwicklungen und somit gibt es keine Moglichkeit, allgemeingultige Aussagen fur eine groere landschaftliche Einheit uber das Landgericht im hohen und spaten Mittelalter zu machen. Es ware zu einfach an dieser Stelle, den Sachsenspiegel und den Schwabenspiegel zu Rate zu ziehen, da die beiden Regelsammlungen kein uberall geltendes Gesetz darstellten. In dieser Arbeit wird die Rolle der Landgerichte als Friedenswahrer untersucht anhand der Landgerichte Linzgau, Klettgau, Thurgau, Baar und Hegau. Und schon ein kurzer Blick in die Werke zeigt genau dieses, was Druppel in seiner Definition von Landgericht mit den unterschiedlichen Verlaufen meinte. In jeder der Landschaften gibt es teilweise sehr ahnliche und doch wieder vollig unterschiedliche Entwicklungen in der Geschichte der Landgerichte.