ISBN-13: 9783656324263 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 84 str.
ISBN-13: 9783656324263 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 84 str.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Unternehmensgrundung, Start-ups, Businessplane, Note: 1,7, Hochschule fur Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kunst- und Kulturindustrie boomt, es wachst eine Branche mit den typischen eigenen Spielregeln. Neue Berufsbilder entstehen als Kombinationen oder Variationen herkommlicher Tatigkeiten. Selbststandige mit unterschiedlicher Ausbildung sind in der Kreativbranche tatig. Die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben verschwimmen, projektbezogene Netzwerke und Organisationsstrukturen mit unterschiedlichen personlichen Verantwortungen und Beitragen pragen die Arbeit. Steuerrechtliche Bedingungen wurden jedoch kaum hieran angepasst, was zu Rechtsstreitigkeiten uber die Art der Einkunfte aus einer solchen Tatigkeit fuhrt. Es ist im Interesse des Steuerpflichtigen, dass Einkunfte denen aus selbstandiger Arbeit ( 18 EStG) und nicht denen aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) zugeordnet werden, um in den Genuss von Vorteilen wie beispielsweise Gewerbesteuerfreiheit, spezielle Ausgabenpauschbetrage oder Erleichterungen bei der Gewinnermittlung zu kommen. Ziel dieser Arbeit ist es herauszufinden, warum es zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamtern diesbezuglich kommt. Hierfur untersucht der Autor rechtliche Kriterien aus Gesetz und Richterrecht darauf hin, ob sie diesen Umstand begunstigen. Auerdem betrachtet er anhand zweier Beispielfalle die Unterscheidungsproblematik und die Folgen der Einstufung als Gewerbetreibender. Fischer erlautert anhand bisheriger Gerichtsurteile unter Zuhilfenahme aktueller Literatur den Einfluss verschiedener Faktoren auf die Art der Tatigkeit/Einkunfte. Zudem nennt und bewertet er Widerspruche und Ausnahmen. Er stellt folgende These auf: In einer Vielzahl von Fallen neuerer Berufsbilder stellen die Gerichte auf unterschiedliche, zum Teil konkurrierende Kriterien ab; somit ist weder der Grundsatz der Rechtssicherheit, noch der Verhaltnismaigkeit