ISBN-13: 9783668157392 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 20 str.
ISBN-13: 9783668157392 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 20 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 12, Fachhochschule fur Verwaltung Saarland; Saarbrucken, Sprache: Deutsch, Abstract: Dieser Leistungsnachweis befasst sich im Folgenden mit den gesetzlichen Moglichkeiten von Gebietsanderungen innerhalb des Saarlandes. Das Ziel hierbei soll sein, die rechtlichen Grundlagen naher zu betrachten und zu erlautern. Zur Veranschaulichung dient die im Jahr 1974 durchgefuhrte Gebiets- und Verwaltungsreform im Saarland. Im Jahr 1973 wurde im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 48 das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Landkreise des Saarlandes (Neugliederungsgesetz - NGG) vom 19. Dezember 1973 verkundet, welches mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft trat. Damit jahrt sich die kommunale Neugliederung des Saarlandes in diesem Jahr bereits zum einundvierzigsten Mal. Mit dem Gesetz zur Vorbereitung der kommunalen Gebiets- und Verwaltungsreform im Saarland vom 17. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 949) konnte die erste Grundlage fur eine Gebietsreform geschaffen werden. Zusammen mit dem NGG wurden die Gebietsanderungen der Landkreise, Stadte und Gemeinden nun fest verankert. Die Landkreise wurden von sieben auf funf reduziert. Weiterhin wurde der Stadtverband Saarbrucken geschaffen. Die bis dahin kreisfreie Landeshauptstadt Saarbrucken war fortan eine stadtverbandsangehorige Gemeinde bzw. Stadt, allerdings mit Sonder- zustandigkeiten. Es wurden alle bis dato bestehenden 345 Gemeinden - mit Ausnahme der Stadte Saarlouis, Dillingen, Friedrichsthal und Sulzbach/Saar - aufgelost und zunachst zu insgesamt 50 Gemeinden zusammengeschlossen. Im Jahr 1981 fand eine Uberprufung der 1974 vollzogenen Gebietsreform statt. Hierbei wurden die ehemaligen Gemeindebezirke Bous und Ensdorf aus der Gemeinde Schwalbach herausgelost und wurden zu eigenstandigen Gemeinden. So anderte sich die Anzahl der Gemeinden auf 52, welche heute noch Bestand haben.