ISBN-13: 9783656714767 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 32 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1, Universitat Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit 1.1.2014 ist die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wirksam geworden. Anstelle des administrativen Instanzenzugs in der Verwaltung tritt nun die Kontrolle der Verwaltung durch die neu errichteten 9 Verwaltungsgerichte der Lander und dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Bundesfinanzgericht. Die unabhangigen Verwaltungssenate (im Folgenden UVS) und der unabhangige Finanzsenat (im Folgenden UFS), sowie zahlreiche Sonderbehorden, verlieren ihre Funktion, die nun bei den Verwaltungsgerichten konzentriert wird. Gema Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte uber Beschwerden gegen die Ausubung unmittelbarer verwaltungsbehordlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Manahmenbeschwerde). Diese Bestimmung ermoglicht einen Rechtsschutz gegen verfahrensfreie Verwaltungsakte, die ohne Bescheid an individuell bestimmte Adressaten gerichtet sind (Akte unmittelbarer verwaltungsbehordlicher Befehls und Zwangsgewalt (im Folgenden AuvBZ)). Eine Manahme muss bestimmten Voraussetzungen genugen, um als AuvBZ zu gelten. Manahmenbeschwerden gegen Staatshandeln, das nicht als AuvBZ zu qualifizieren ist (schlichtes hoheitliches Verwaltungshandeln), sind unzulassig und zuruckzuweisen, auer wenn im Einzelfall das Materiengesetz nach Art 130 Abs 2 Z1 B-VG eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht eroffnet. Die Abgrenzung zwischen AuvBZ und schlichtem hoheitlichem Verwaltungshandeln kann komplex sein und wird oft sehr kasuistisch entschieden. Kapitel 2 erortert die Voraussetzungen fur das Vorliegen einer AuvBZ. In Kapitel 3 wird die sachliche Zustandigkeit der Landesverwaltungsgerichte von jener des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesfinanzgerichts abgegrenzt. Auch wird die Frage der ortlichen Zustandigkeit, fur den Fall der Zustandigkeit eines Landesverwaltungsgerichts, behandelt. Kapitel 4 widmet sich dem Verfahrensablauf vor dem