ISBN-13: 9783640602407 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 28 str.
ISBN-13: 9783640602407 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 28 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10,0 Punkte (vollbefriedigend), Ludwig-Maximilians-Universitat Munchen, Veranstaltung: Grundlagenseminar StPO, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Kronzeuge ist ein Zeuge der Anklage im Strafprozess. Er ist selbst Mittater bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat, oder wird wegen anderer ahnlicher Straftaten strafrechtlich belangt. Obwohl der Kronzeuge sich schuldig und theoretisch strafbar gemacht hat, wird ihm zugesichert, dass er nicht angeklagt, milder bestraft, oder von Strafe vollig verschont wird, wenn er auf Seiten der Staatsanwaltschaft als Belastungszeuge auftritt. Die letzte gesetzliche -groe- Kronzeugenregelung lief 1999 auf Drangen der Fraktion Bundnis 90 / die Grunen aus. Aktuell existieren die -kleinen- Kronzeugenregelungen der 129 VI Nr. 2, 261 StGB; 31, 31a BTMG, die kooperationsbereiten Straftatern im Bereich der Betaubungsmitteldelikte und der organisierten Kriminalitat Strafmilderung und Straffreiheit in Aussicht stellen. Auch 46 II StGB kommt in seiner praxisublichen Anwendung einer Kronzeugenregelung schon sehr nahe. Des Weiteren hat das Bundeskabinett kurzlich eine neue allgemeine Kronzeugenregelung verabschiedet, die in Gestalt einer Strafzumessungsregelung noch im Fruhjahr 2008 in das StGB einflieen soll. Nach diesem Gesetzesentwurf soll es kunftig nicht mehr erforderlich sein, dass die Tat des potenziellen Kronzeugen in Verbindung mit den Vergehen oder Verbrechen steht, auf welches sich die Aussagen des Kronzeugen beziehen. Ob dagegen der im anglo-amerikanischen Bereich ubliche und ursprunglich auch aus diesem System stammende Prozessvorteil des Kronzeugen, ganz straffrei auszugehen, positiv zu bewerten ist, erscheint im Hinblick auf das deutsche Straf- und Strafprozessrecht sowie auf verfassungsrechtlicher Ebene hochst fraglich.