ISBN-13: 9783668355613 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 72 str.
ISBN-13: 9783668355613 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 72 str.
Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,7, Veranstaltung: EU-Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zuge des Inkrafttretens am 08.10.2004 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 uber das Statut der Europaischen Gesellschaft (lateinisch Societas Europaea, kurz SE) gewinnt die Europaische Gesellschaft zunehmend in Europa mehr an Beliebtheit. Begleitet wurde die Umsetzung in deutsches Recht durch das Gesetz zur Einfuhrung der Europaischen Gesellschaft mit den Teilen des Ausfuhrungsgesetzes der SE-VO (kurz: SEAG) und dem Gesetz uber die Arbeitnehmerbeteiligung der SE (kurz: SEBG) vom 22.12.2004. Die Grundlage zur Grundung der SE stellt somit die SE-VO dar, wobei diese als ein Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten der Europaischen Union zustande kam. Der Kompromiss sieht einen Ruckgriff auf nationales Recht, im Falle von Deutschland auf das deutsche Aktiengesetz, des Sitzstaates der SE vor, sofern keine einschlagige Regelung in der Verordnung oder im Einfuhrungsgesetz der SE vorhanden ist gema Art. 9 (1) SE-VO. Das Wahlrecht uber die Organisationsform stellt dabei die Besonderheit des Kompromisses dar. Neben dem im Nord- und Mitteleuropaischen Raum verbreiteten dualistischen System mit Vorstand und Aufsichtsrat, konnen Grunder einer SE auch die im angloamerikanischen Raum und in anderen Teilen Europas verbreitete monistische Organstruktur mit einer einheitlichen Leitung des Verwaltungsrats wahlen. Weitere Kompromisse und Wahlrechte, insbesondere uber mitbestimmungs- und arbeitsrechtliche Thematiken durch die SE-Richtlinie und das SEBG werden im Rahmen dieser Thesis nicht weiter behandelt. Eine Rechtsgrundlage fur das monistische System im deutschen Aktienrecht existierte nicht, da dem deutschen Gesetzgeber diese Struktur nicht bekannt war. Durch die Einfuhrung der 20-49 SEAG, veranlasst durch die Moglichkeit in Art. 43 (4) SE-VO, reagierte der Gesetzgeber