ISBN-13: 9783638939348 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 56 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universitat Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultat), Veranstaltung: Die Zukunft des Glaubigerschutzes im Kapitalgesellschaftsrecht, 24 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach Angabe des Statistischen Bundesamtes meldeten die deutschen Gerichte fur das erste Quartal 2007 7.336 Unternehmensinsolvenzen, an die ca. 4,3 Mrd. Euro offene Forderungen geknupft sind. Da einer Vielzahl von Insolvenzverfahren mangels Masse die Eroffnung verweigert wird, kommt im Fall von GmbH-Insolvenzen der Haftung des GmbH-Geschaftsfuhrers eine wesentliche Bedeutung zu, da er meist der Einzige ist, gegen den noch Anspruche geltend gemacht werden konnen. Da der Geschaftsfuhrer davon ausgeht, dass sich die Haftung grds. auf das Gesellschaftsvermogen beschrankt, ist in den meisten Fallen ein Zivilprozess unumganglich. Eine zivilrechtliche Verantwortung des Geschaftsfuhrers ergibt sich aus einer unterlassenen bzw. verspateten Stellung des Insolvenzantrages, auch bekannt als Insolvenzverschleppung. Die von den Glaubigern angestrebte Insolvenzverschleppungshaftung zielt auf den Ersatz des Schadens, der durch die verzogerte Verfahrenseroffnung verursacht worden ist. Im Mittelpunkt der vorliegenden Seminararbeit steht die Darstellung der vielfaltigen Haftungsmoglichkeiten des GmbH-Geschaftsfuhrers, als Folge seines Fehlverhaltens nach Eintritt der Insolvenzreife. Ausgangspunkt der Betrachtungen soll dabei die Insolvenzantragspflicht aus 64 I GmbHG sein. Anschlieend sollen die verschiedenen Haftungskonstellationen des Geschaftsfuhrers im Innen- wie im Auenverhaltnis vorgestellt werden. Im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung bildet die in 64 I GmbHG enthaltene Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens die zentrale Schnittstelle fur alle straf- und zivilrechtlichen Haftungsfolgen. Absatz 1 verpflichtet den Geschafts