ISBN-13: 9783838621715 / Niemiecki / Miękka / 2000 / 104 str.
ISBN-13: 9783838621715 / Niemiecki / Miękka / 2000 / 104 str.
Magisterarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Universitat des Saarlandes (Rechtswissenschaften, Europainstitut Saarbrucken), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Einleitung: Gegenstand dieser Arbeit ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Grundung von GU in der Kommunikationsbranche anhand der FKVO unter Berucksichtigung der Entscheidungspraxis der Kommission der EG. Es werden dabei nur GU untersucht, die in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung (FKVO) fallen. Quantitat der angemeldeten Zusammenschlussvorhaben und Qualitat der Untersagungs- und Genehmigungsentscheidungen unter Auflagen und Bedingungen machen die besondere Praxisrelevanz deutlich, die die Markte fur Kommunikation derzeit innerhalb der fur die Fusionskontrolle zustandigen Direktion B (Merger Task Force) in der Generaldirektion IV (Wettbewerb) einnehmen. Konkreter Anlass der Arbeit war das Fusionskontrollverfahren gegen die amerikanische Gesellschaft AT&T und die britische Gesellschaft BT, welche am 3. November 1998 die Errichtung eines GU bei der Kommission angemeldet hatten. Das Joint Venture (GU) mit dem Arbeitsnamen "Concert" hat die Erbringung von Mehrwertdiensten zum Gegenstand. Der Fall gab Anlass zu ernsthaften wettbewerbsrechtlichen Bedenken wegen der entstehenden Marktmacht des GU und der Gefahr der Verhaltenskoordinierung der Mutter, so dass die Kommission gem. Art. 6 Abs. 1 c) FKVO am 3. Dezember 1998 die 2. Prufungsphase einleitete. Am 30. Marz 1999 hat die Kommission gem. Art. 8 Abs. 2 FKVO entschieden, das GU unter Auflagen fur den britischen Markt zu genehmigen. Das Besondere an diesem Fall ist nicht nur die wirtschaftliche Bedeutung fur die Telekommunikationsbranche, sondern die Tatsache, dass die Kommission zum ersten Mal den neuen Art. 2 Abs. 4 FKVO, der mit der AnderungsVO 1310/97 in die FKVO eingefuhrt wurde, in der 2. Prufungsphase des Verfahrens angewendet hat. Die Entscheidung konnte somit richtungsweisend fur die weitere Kommi