ISBN-13: 9783656863533 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 44 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14, Georg-August-Universitat Gottingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2012 belief sich die Anzahl gesetzlicher Betreuungsverfahren in Deutschland auf 1.325.013. Der Anteil von Betreuungsgerichten bestellter beruflicher Betreuer betrug dabei 39,51 %. Ein Grund dafur, warum in fast 40 % aller Betreuungsfalle professionelle und damit fur den Betroffenen meist unbekannte Betreuer tatig werden, ist ein weitverbreiteter Irrtum in der Bevolkerung. Ein Groteil der Gesellschaft geht nachwievor davon aus, dass im "Betreuungsfall" nahe Familienangehorige bzw. Ehe- oder Lebenspartner ohne weiteres dazu berechtigt seien, fur den Betroffenen stellvertretend tatig werden zu durfen. Dies ist so nicht richtig. Angehorige konnen zwar im Bedarfsfall fur den zu Betreuenden nach den Grundsatzen der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag gem. 677 ff BGB handeln, eine Vertretungsmacht entsteht hierdurch allerdings nicht. Reicht diese Art der Tatigkeit - ohne Vertretungsmacht - nicht aus, um die Interessen des Betroffenen zu wahren, besteht seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 gem. 1896 Abs. 1 S. 1 die Moglichkeit, dass das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer fur den Betroffenen bestellt. Im gleichen Zuge wurde in 1896 Abs. 2 S. 2 BGB geregelt, dass statt eines Betreuers ein von der betroffenen Person selbst ausgewahlter Bevollmachtigter fur den Betroffenen stellvertretend im Krankheitsfall tatig werden konne. Der Aufgabenbereich eines gesetzlichen oder rechtsgeschaftlichen Stellvertreters erstreckt sich von vermogensrechtlichen bis zu personlichen Angelegenheiten. Durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Betreuungsanderungsgesetz hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des 1904 BGB klargestellt, dass eine Vollmacht i.S.d. 1896 Abs. 2 S. 2 BGB auch sogenannte "Gesundheitsangelegenheiten" umfassen kann. Im Rahmen einer Vollmacht i