ISBN-13: 9783640247639 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 56 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Universitat Duisburg-Essen (Privat- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Wirtschaftsrechtliches Seminar, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem aktuellen "Trihotel"-Urteil des BGH hat sich dieser erneut der gesellschaftsrechtlichen Problematik des missbrauchlichen Eingriffs, seitens der Gesellschafter in die Gesellschaft als Rechtsperson, auseinandergesetzt. Die Problematik, mit welcher sich die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft seit langer Zeit konfrontiert sieht, liegt - ganz allgemein formuliert - in der missbrauchlichen Ausnutzung des Haftungsprivilegs durch die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Das Haftungsprivileg besagt, dass den Glaubigern einer Kapitalgesellschaft nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermogen haftet.1 Dieser Ausschluss der Gesellschafterhaftung wird durch das Trennungsprinzip, zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermogen, ermoglicht.2 Das Trennungsprinzip wird in einigen Fallen durchbrochen. Neben den gesetzlichen Regelungen zum Glaubigerschutzsystem der GmbH, wie bspw. Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung wird dieses Prinzip auch bei missbrauchlichen Eingriffen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermogen, die von den gesetzlichen Regelungen eben nicht erfasst werden, aufgehoben.3 Die Haftung der Gesellschafter, die aus diesen Eingriffen resultiert, ist heutzutage unter der Bezeichnung "Existenzvernichtungshaftung" oder "Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriff" bekannt. Der erwahnte missbrauchliche Eingriff auert sich generell in einer - fur den Gesellschaftsglaubiger nachteiligen, weil insolvenzverursachenden Einflussnahme der Gesellschafter auf die Gesellschaft als Schuldnerin. Nachteilig in diesem Sinne bedeutet, dass die den Glaubigern zustehende Haftungsmasse der Gesellschaft aus derselben transferiert wird, so dass dieses Vermogen den Glaubigern zur Haftung nicht mehr zur Verfugung steht. Haufigstes