ISBN-13: 9783640649501 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 62 str.
ISBN-13: 9783640649501 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 62 str.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Helmut-Schmidt-Universitat - Universitat der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der GmbH ist der gesetzliche Kapitalerhaltungsschutz gema 30, 31 GmbHG auf das Verbot von Auszahlungen an den Gesellschafter beschrankt, die zu einem Absinken des handelsbilanziellen Eigenkapitals der Gesellschaft unter die Stammkapitalziffer fuhren oder diesen Zustand vertiefen. Die Rechtsprechung geht seit der vom RG entwickelten "Durchgriffshaftung" davon aus, dass der luckenhafte bilanzielle Kapitalerhaltungsschutz der 30, 31 GmbHG die Gesellschaft vor der Schadigung durch ihren Gesellschafter nicht ausreichend schutzt und kein adaquater Glaubigerschutz gewahrleistet werden kann. Erst mit der Grundsatzentscheidung "Trihotel" vom 16.07.2007 soll der II. Zivilsenat des BGH durch die Zuordnung der Existenzvernichtungshaftung zum Deliktsrecht ein dogmatisch uberzeugendes Haftungskonzept zur Existenzvernichtungshaftung in der GmbH entwickelt haben. Die vorliegende Arbeit geht diesem Losungsansatz auf den Grund. Mit der "Trihotel"-Entscheidung des BGH wird die Existenzvernichtungshaftung gema 826 BGB als eine Fallgruppe der sittenwidrigen vorsatzlichen Schadigung eingeordnet und gehort nicht langer zur Gruppe der Durchgriffshaftung an. Damit kehrt der BGH sich von der Rechtsfigur des Missbrauches der Rechtsform zur Begrundung des Durchgriffs auf den Gesellschafter ab. Der existenzvernichtende Eingriff wird als selbstandige, rechtsfortbildend entwickelte Anspruchsgrundlage aufgegeben und die sittenwidrige vorsatzliche Schadigung gema 826 BGB allein als Anspruchsgrundlage fur die neue Existenzvernichtungshaftung gewahlt. Der BGH bewahrt die Figur des existenzvernichtenden Eingriffs zur Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale des 826 BGB und andert die Rechtsfolgen. Die Existenzvernichtungshaftung gema 826 BGB is