ISBN-13: 9783656740162 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 78 str.
ISBN-13: 9783656740162 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 78 str.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Georg-August-Universitat Gottingen (Professur fur Rechnungslegung und Wirtschaftsprufung), Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland wurde im Rahmen des am 15.12.2004 verabschiedeten Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) ein zweistufiges Enforcement-Verfahren eingefuhrt. Dieses nahm 2005 seine Arbeit auf und besteht aus der Deutschen Prufstelle fur Rechnungslegung (DPR) auf der ersten Stufe sowie der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der zweiten Stufe. Durch die Veroffentlichung gefundener Fehler soll dieses Verfahren im Sinne eines 'name and shame'-Mechanismus borsennotierte Kapitalgesellschaften fur fehlerhafte Rechnungslegungen bestrafen bzw. andere Unternehmen davon abschrecken, gleichartige Fehler zu machen. Seit Aufnahme ihrer Arbeit im Jahr 2005 ist der DPR aufgefallen, dass zahlreiche deutsche Kapitalgesellschaften Schwierigkeiten mit der Aufstellung der Kapitalflussrechnung haben, welche als "(...) zahlungsstromorientierte Rechnung (...) wertvolle Informationen zur Darstellung und Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens enthalt." Daher legt die DPR ihr Augenmerk mittlerweile intensiv auf diesen nach 297 Abs. 1 Satz 1 HGB zwingenden Bestandteil des Konzernabschlusses borsennotierter Kapitalgesellschaften. Aktuell besteht Klarungsbedarf bezuglich der Frage, wie Veranderungen des Planvermogens in der Kapitalflussrechnung abzubilden sind. Laut Zimmermann et al. gibt es hinsichtlich dieses Aspektes einen Dissens zwischen dem Berufsstand der Wirtschaftsprufer und dem deutschen Enforcement. Wahrend das IDW (Institut der Wirtschaftsprufer in Deutschland e.V.) ein Wahlrecht fur die Klassifizierung dieser Cashflows empfiehlt, wolle die DPR lediglich eine Zuordnung zu den Cashflows aus betrieblichen Tatigkeiten zulassen. Da ein solches Vorgehen uber die Legitimation der DPR hinausginge, relativiert Axel Berger die Aussagen von Zimmerm