ISBN-13: 9783640147557 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 28 str.
ISBN-13: 9783640147557 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 28 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Private Fachhochschule Gottingen, 27 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 13. Dezember 2006 ist das Gesetz uber steuerliche Begleitmassnahmen zur Einfuhrung der Europaischen Gesellschaft und zur Anderung weiterer steuerrechtlicher Vor-schriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 in Kraft getreten. Das Gesetz betrifft im Wesentlichen die Neuregelung der steuerlichen Behandlung grenzuberschreitender Umstrukturierungsvorgange. Des Weiteren enthalt es Anderungen des Einkommen-, Korperschaft-, Umwandlungs- und Aussensteuergesetzes. Aufgrund der Vielzahl an Neuerungen konzentrieren sich nachfolgende Ausfuhrungen auf die Anderungen im Bereich der Realisierung von Korperschaftsteuerguthaben. Durch den Wechsel vom Anrechnungs- hin zum Endbesteuerungsverfahren beim An-teilseigner, nach dem so genannten Halbeinkunfteverfahren, hat sich das Steuerrecht fur Kapitalgesellschaften grundlegend geandert. Beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2001 werden ausgeschuttete und thesaurierte Gewinne einheitlich mit einem Steuersatz von 25 % belegt. Zur vollstandigen Realisierung des gesamten Korperschaftsteuerguthabens war teil-weise eine detaillierte Ausschuttungsplanung notwendig, da bis zum Jahr 2019 nicht realisierte Guthaben verfallen waren. Erschwert wurde die Auszahlung bis dato durch ein Moratorium. Fur einen Ubergangszeitraum vom 11. April 2003 bis zum 31. Dezember 2005 war es nach bisherigem Recht nicht moglich, das Korperschaftsteuerguthaben aufgrund des so genannten Korperschaftsteuermoratoriums nach 37 Abs. 2a Nr. 1 KStG a. F. zu realisieren. Nach dessen Auslaufen war eine Realisierung uber ordentliche Gewinnausschuttungen bzw. vororganschaftliche Mehrabfuhrungen bis zu maximal einem Sechstel der Gewinnausschuttung beschrankt auf 1/14 des noch vorhandenen Guthabens moglich. Gesellschaften, welchen die Realisation des Korperschaftsteuerguthabens mitt"