ISBN-13: 9783638667074 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 48 str.
ISBN-13: 9783638667074 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 48 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 2,0, Fachhochschule fur Offentliche Verwaltung Hamburg, Veranstaltung: Recht des offentlichen Dienstes, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund der Komplexitat des beamtenrechtlichen Pflichtenkreises ist die Regelung zur Bemessung von Disziplinarmanahmen stark abweichend von der des Strafrechts. Obgleich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens dem Legalitatsprinzip unterliegt, ergeht die Entscheidung, welche und ob uberhaupt eine Disziplinarmanahme ausgesprochen wird, nach dem Ermessen der Disziplinarorgane. Dieses wird durch gesetzliche Regelungen nur sehr geringfugig eingeschrankt und so kann ein Versto gegen die Wohlverhaltenspflicht disziplinarrechtlich vollig irrelevant sein, aber auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhaltnis zur Folge haben. Hier stellt sich nun die Frage, ob das Disziplinarrecht dem Rechststaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 GG genugend Bedeutung zukommen lasst, was eine Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns erfordern wurde. Am 01.01.2002 ist das Bundesdisziplinargesetz in Kraft getreten und hat die alte Bundesdisziplinarordnung abgelost. Durch die Neuregelung wurde das Verfahren nicht nur effektiver und kostengunstiger, es fand auch gleichzeitig noch eine weitere Konkretisierung des Ermessensgrundsatzes, besonders im Hinblick auf die schwerwiegendsten Manahmen, statt. Trotzdem lasst das Gesetz noch viel Spielraum bei der Bemessung der Disziplinarmanahmen. Ziel dieser Hausarbeit ist es deshalb, die gesetzlichen Grundlagen darzustellen und auszulegen, um so die Faktoren aufzuzeigen, die bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielen. Gleichzeitig sollen die Grundsatze der Rechtsprechung herausgestellt werden. Mittels einer Analyse der Gerichtsentscheide zu haufigen Dienstvergehen soll letztendlich die Frage beantwortet werden, ob es moglich ist, eine Disziplinarmanahme wenigstens ansatzweise vorherzusagen