ISBN-13: 9783838693057 / Niemiecki / Miękka / 2006 / 104 str.
ISBN-13: 9783838693057 / Niemiecki / Miękka / 2006 / 104 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Philipps-Universitat Marburg (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Allgemeine BWL und betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Einleitung: Seit 1987 existiert die Zielsetzung der Mitgliedstaaten der Europaischen Union, ihre Volkswirtschaften zu einem gemeinsamen Binnenmarkt zu vereinigen. Dies impliziert den bereits 1957 im EWG-Vertrag kodifizierten freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Arbeit und Kapital. Durch Unterzeichnung dieses Vertrages und der vertiefenden Vereinbarungen hat sich auch die Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der dort gewahrten Grundfreiheiten bei der konkreten Ausgestaltung nationaler Vorschriften mit europaischem Bezug verpflichtet. Demgegenuber steht das legitime Interesse des nationalen Gesetzgebers, eigene fiskalische Ziele zu verfolgen. Im Bereich des Steuerrechts kann dies zu einer Kollision nationaler Vorschriften mit europaischem Recht fuhren. Diese grundlegende Problematik wurde bis weit in die neunziger Jahre nahezu vollstandig ignoriert. Auf europaischer Ebene wurden erste Ansatze zur Umsetzung des Binnenmarktziels im Bereich des Steuerrechts zur Harmonisierung der nationalen Steuersysteme in erster Linie durch Massnahmen des sekundaren Gemeinschaftsrechts insbesondere durch die Amtshilferichtlinie, die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Fusionsrichtlinie umgesetzt. Einer weiteren Angleichung der Steuersysteme durch solche Harmonisierungsrichtlinien steht das Einstimmigkeitserfordernis des Art. 94 EGV entgegen. Daher hat sich die Durchsetzung des Binnenmarktziels im Steuerrecht durch europaische Organe in den letzten Jahren verstarkt von der Sekundarrechts- auf die Primarrechtsebene verlagert. Die Grundfreiheiten des EG-Vertrages und deren Auslegung durch den EuGH sind in den Mittelpunkt des Interesses geruckt. Von seinen Kompetenzen hat der EuGH, dies zeigt ein Blick auf d