ISBN-13: 9783638928212 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 28 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,0, FernUniversitat Hagen, Veranstaltung: Aufbaustudium Strafrecht, Strafprozessrecht, Juristische Zeitgeschichte, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Gema 116 StPO setzt der Richter den Vollzug des Haftbefehls aus, "wenn weniger einschneidende Manahmen die Erwartung hinreichend begrunden, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann." Es handelt sich bei dieser Formulierung, welche den 116 StPO durchzieht, um eine gesetzliche Konkretisierung des Verhaltnismaigkeitsgrundsatzes. Danach ist stets, dass am wenigsten einschneidende Mittel zu wahlen. So etwa konnen - dem durch eine erhebliche Straferwartung bedingten Fluchtanreiz -soziale Bindungen von solcher Starke entgegenstehen, dass durch hinzutretende weniger einschneidende Manahmen gem. 116 StPO der Fluchtgefahr Rechnung getragen werden kann . Damit nimmt 116 StPO eine wichtige Stellung in das dem Strafprozessrecht immanente Spannungsverhaltnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG gewahrleisten Recht des einzelnen auf personliche Freiheit und den unabweisbaren Bedurfnissen einer wirksamen Strafverfolgung durch Vollzug der Untersuchungshaft ein. Untersuchungshaft ist Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG, deren Anordnung ausschlielich dem Richter vorbehalten ist ( 114 StPO). Die Wahrung des Verhaltnismaigkeitsgrundsatzes ist im Hinblick auf die Schwere des strafprozessualen Grundrechtseingriffs und dessen Irreversibilitat von besonderer Bedeutung. Die Neuordnung des Haftrechts durch das Gesetz zur Anderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19.12.1964, das am 01.04.1965 in Kraft getreten ist, verfolgte daher auch das Ziel, dem Grundsatz der Verhaltnismaigkeit entsprechend die Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft zu beschranken. Die Strafprozessnovelle, deren Ziel eine verfassungskonforme Au