Herr S. spreche mit niemandem mehr, kümmere sich überhaupt nicht mehr um seine finanziellen Angelegenheiten. Von meiner Seite erfolgte daraufhin die Empfehlung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens. Wie geschildert habe ich Herrn S. im August 2007 weder persönlich noch telefonisch gesprochen und insofern keinen aktuellen psychopathologischen Befund erhoben, der die Geschäftsunfähigkeit belegen könnte. Aufgrund der fremdanamnestischen Angaben und des Verhaltens des Patienten ist jedoch davon auszugehen, dass Herr S. im August 2007 (und in den Wochen zuvor) unter einer akuten psychotischen Episode im Rahmen der bei ihm bekannten schizoaffektiven Psychose litt.