ISBN-13: 9783638652643 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 76 str.
ISBN-13: 9783638652643 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 76 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 14 Punkte (gut), Universitat Leipzig (Institut fur Rundfunkrecht), Veranstaltung: Seminar - Aktuelle grundrechtliche Fragen unter besonderer Brucksichtigung des Rundfunkrechts, 24 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der technische Fortschritt auf dem Gebiet der Kommunikationselektronik, der gemeinhin als "Digitale Revolution" bezeichnet wird, fuhrt dazu, dass neue mediale Dienste auf der Grundlage dieser technischen Neuerungen in der Medienwelt Einzug gehalten haben. Ein Ende dieser Entwicklungen ist nicht absehbar. Im Zentrum der technischen Entwicklung steht das Internet als "mutifunktionale Sende- und Empfangsanlage." Das Internet eroffnet weithin die Moglichkeit, dass samtliche Kommunikation ausschlielich uber ein, namlich dieses Medium, stattfindet. Dass auf absehbare Zeit aber tatsachlich eine vollstandige Verschmelzung der Kommunikationsgerate stattfindet, steht zwar eher nicht zu erwarten; Dies ist mit dem tradierten Verstandnis von Medien nicht mehr zusammenzubringen. Immerhin kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass etwa die Lekture der Tageszeitung auch kunftig mehrheitlich durch die in der Papierzeitung verkorperte Variante stattfindet. Langst gibt es auch die Moglichkeit, Zeitungen uber das Internet zu lesen. Auch Radioempfang ist heutzutage uber das Internet moglich. Gleiches gilt fur telefonische Kommunikation und den Einkauf. Das Phanomen, dass verschiedene Formen von Kommunikation uber ein Medium abgewickelt werden konnen, soll die digitale Medienkonvergenz kennzeichnen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die gegenwartigen Medienrechtskategorien die Welt der neuen Medien adaquat erfassen. Besonderes Augenmerk soll auf die verfassungsrechtliche Qualifizierung zum Rundfunk als Schnittstelle zwischen Telekommunikations- und Medienrecht nach Magabe des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gerichtet werden