ISBN-13: 9783656555858 / Niemiecki / Miękka / 2013 / 130 str.
ISBN-13: 9783656555858 / Niemiecki / Miękka / 2013 / 130 str.
Lizentiatsarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Geschichte - Sonstiges, Universitat Zurich (Forschungsstelle fur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte), Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit beschaftigt sich, allgemein gesprochen, mit der Geschichte der Emanzipation, also der burgerlichen Gleichstellung, der Juden in der Schweiz. Hauptsachlich wird sich die Analyse auf die Zeit von der Grundung des modernen schweizerischen Bundesstaates von 1848 bis zur Teilrevision der Bundesverfassung von 1866 erstrecken, als die Sonderbestimmungen fur "Nicht-Christen" endgultig beseitigt wurden; der Fokus der Arbeit wird auf den Einfluss des Auslandes auf die Entwicklung der "Judengesetzgebung" der Eidgenossenschaft gerichtet sein. Damit behandelt die Arbeit einen Teilbereich sowohl der Schweizer Geschichte als auch der judischen Geschichte im "Westen," also dem europaisch-amerikanischen Teil der Welt, der seit dem 18. Jahrhundert von Aufklarung und Industrialisierung gepragt war. Es ist daher unerlasslich, einfuhrend erstens die Spezifika der Schweizer nationalen Geschichte im europaischen Umfeld bis zur Bundesstaatsgrundung zu thematisieren, wie auch, zweitens, den Gang der Emanzipation der Juden in Europa zu behandeln. Hierzu gehort sowohl eine Analyse der zu diesem Themenkomplex gefuhrten gelehrten Diskussionen, als auch die Thematisierung der diese Diskussion standig begleitenden Judenfeindschaft. Ihre Beharrungskraft, aber auch ihre Transformation und Neuformulierung im Verlaufe des Zeitalters der Aufklarung und des 19. Jahrhunderts wird untersucht werden. Diese zwei einleitenden Themenbereiche werden mich zu meinen Fragen und Thesen fuhren. Im ersten Einleitungskapitel werde ich die spezifisch schweizerische Entwicklung des Nationsgedankens verfolgen, der spatestens mit der Grundung des Bundesstaates zentral wurde fur die Frage, wer als Burger der Nation in Frage kam und wer nicht. Die Frage zu diesem Kapitel lautet also: Hatte der Schweizer Nations- und Burgerbegr