ISBN-13: 9783640349050 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 32 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 1994 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung, Note: "-," Justus-Liebig-Universitat Gieen (Universitat), Veranstaltung: Einfuhrungsseminar Neuzeit, Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit, der Betrachtung des absolutistischen Konigs im Feld, mochte ich die Funktion des Feldherren naher untersuchen. Diese Untersuchung wird sich auf die beiden Konige Friedrich den Groen und Ludwig XIV. beschranken, wobei auch hier, aufgrund der umfangreichen Literatur und meiner fur eine genauere Analyse nicht ausreichenden Kenntnisse bezuglich der beiden Herrscher, nur eine Grundribetrachtung moglich ist. Aus diesem Grund sollen die grundsatzliche Einstellung der beiden Konige zur Armee und zu den Tatigkeiten als Feldherr verglichen werden. Naturlich bedarf es hier zudem des Vergleiches der personlichen Auffassung von den Pflichten eines Feldherren, der die Funktion des Konigs als Feldherr letztendlich deutlich machen soll. Die historischen Gesamtzusammenhange bezuglich der Einstellungen der beiden Konige im einzelnen darzustellen, wurde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Deshalb soll zunachst einmal die Tatsache genugen, da sich die Vorstellungen eines Feldherren zur Zeit Ludwigs XIV. in Frankreich von denen in Preuen unterschieden, nicht zuletzt durch die die soldatische Feldherrenfunktion einleitenden Gedanken Friedrich Wilhelms I., dem Vater Friedrichs des Groen. Die Armee war nicht nur, wie in Frankreich um 1700, ein Teil des Staates, sondern die bestimmende soziale Macht, "die zugleich die Macht des Konigs war, Staat und Gesellschaft durchdrang"1 und deren Feldherr bzw. Konig ein Teil ihrer selbst war. Demnach wird sich zeigen, da die Funktion des preuischen Feldherren Friedrich des Groen eine soldatische gewesen sein mu. Das bedeutet, da sich der Konig direkt als Planer und Ausfuhrender Krieger am Krieg beteiligte, er erscheint als der 'typische' Feldherr. Wohingegen Ludwig XIV.