ISBN-13: 9783656871538 / Angielski / Miękka / 2015 / 56 str.
ISBN-13: 9783656871538 / Angielski / Miękka / 2015 / 56 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 7,0, Universitat Bayreuth, Veranstaltung: Oberseminar Unternehmens- und Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der jungeren Vergangenheit war in den Schlagzeilen der Tagespresse immer wieder von aufsehenerregenden Unternehmenszusammenbruchen zu lesen. Doch nicht das leitende Organ der Gesellschaft, der Vorstand, 76 Abs. 1 AktG, geriet in diesem Atemzug vermehrt in die Kritik, sondern der Aufsichtsrat. Wie es schon der Wortbestandteil "Aufsicht" besagt, sei doch dieses Organ dafur zustandig Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und eine Schieflage rechtzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Der Aufsichtsrat ist fur die Uberwachung der Gesellschaft zustandig, 111 Abs. 1 AktG. Auch hat er einige Befugnisse wie z.B. einen Zustimmungsvorbehalt gem. 111 Abs. 4 S. 2 AktG fur bestimmte Arten von Geschaften festzulegen und uber diese zu entscheiden. Doch wohnt dieser Zustandigkeit eine gewisse Brisanz inne. Dem Aufsichtsrat gegenuber steht der Vorstand, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet, 76 AktG. Durch einen Zustimmungsvorbehalt besteht jedoch die Moglichkeit, diese Zustandigkeit zu beschneiden, was zu vermeiden ist. So stellt sich die Frage, ob es eine Pflicht des Aufsichtsrats zur Statuierung solcher Zustimmungsvorbehalte gibt und wo im Hinblick auf das grundsatzliche Verbot des Aufsichtsrats zur Geschaftsfuhrung, 111 Abs. 4 S. 1 AktG, die Grenzen der Einfuhrung von Zustimmungsvorbehalten liegen.