ISBN-13: 9783656175223 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 76 str.
ISBN-13: 9783656175223 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 76 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Sonstiges, Note: 2, Technische Universitat Dresden (Lehrstuhl fur Offentliches Recht, insbesondere Verfassungsgeschichte, Allgemeine Rechts- und Staatslehre, Staatskirchenrecht), Veranstaltung: Aktuelle Fragen im Verhaltnis von Staat und Kirche, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Grundrecht der Religionsfreiheit kommt in einem pluralistischen Staat, wie es die Bundesrepublik Deutschland ist, eine uberragend e Stellung zu. Nur indem das Recht, einen eigenen Glauben zu haben und auch zu leben, als individuelles und als kollektives Recht1 existiert, konnen verschiedene Glaubensrichtungen nebeneinander bestehen und sich entfalten. Dass sich daraus jedoch Probleme ergeben, liegt auf der Hand. Nicht nur dass die Anhanger zwei verschiedener religioser Gruppen mit dem Glaubensleben der jeweils anderen religiosen Richtung konfrontiert sind, sondern auch dass der nicht an Religion interessierte Burger im offentlichen Leben kontinuierlich den Folgen und Auswirkungen der ihren Glauben lebenden Glaubigen begegnet, stellt Reibungspunkte dar. Das Glockenlauten, 2 die Gottesdienstubertragungen im Radio, und naturlich das umstrittene Kreuz in bayerischen Klassenzimmern sind hier als Beispiele zu nennen. Dieser Problematik soll in der vorliegenden Hausarbeit nachgegangen werden. Es ist zu untersuchen, ob die negative Religionsfreiheit einen Vorrang besitzt und ob sich der nichtglaubige Burger auf Freiheit als Freisein von Religion im offentlichen Leben berufen kann. Um diese Fragen zu klaren, ist es notwendig, die Bedeutung der Religionsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland zu erortern und die Trennung von Staat und Kirche zu betrachten. Mit einer Fallbetrachtung wird auf die Rechtsprechung bezuglich der negativen Religionsfreiheit eingegangen, wobei von grundlegenden Prinzipien der Entscheidung des BVerfG zum Schulgebet ausgehend der Schwerpunkt auf dem umstrittenen Kruzi