ISBN-13: 9783638763035 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 60 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Allgemeines und Vergleiche, Note: 2,0, Universitat Mannheim, Veranstaltung: Hauptseminar, 10 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: "Unter dem Begriff "Sozialpartner" wird in Osterreich wie in der BRD, die im Rahmen der Tarifautonomie agierenden Organisationen von Lohnarbeit und Kapital bezeichnet. Diese Sozialpartnerschaft im engeren Sinne umfasst vor allem die autonome Regelung von Lohnen und Arbeitsbedingungen. Im weiteren Sinn umfasst der Aufgabenbereich der Sozialpartnerschaft alle Bereiche, die direkt und indirekt die Interessen von Unternehmern und Arbeitern beruhren. Zudem ist der Staat, vor allem Regierung und Verwaltung, als dritter Akteur in die Sozialpartnerschaft einbezogen."1 In Osterreich werden die Verbande bei der Gesetzgebung explizit durch das Begutachtungsverfahren bei Regierungsvorlagen einbezogen. Es stellt sich dabei die Frage, ob dieses Begutachtungsverfahren allein die osterreichische Sozialpartnerschaft zum Idealmodel fur den Korporatismus macht. In dieser Arbeit geht es um den Einfluss dieser Sozialpartnerschaften auf die Gesetzgebung in Osterreich und Deutschland. Aufgrund der gangigen Meinung, Osterreich sei das Land mit der starksten Beteiligung der Verbande bei der Gesetzgebung, liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der osterreichischen Sozialpartnerschaft. Zum Vergleich wird in der Arbeit auch der Einfluss der Verbande in Deutschland dargestellt. Es soll auch untersucht werden, ob sich die Sozialpartnerschaft in Osterreich geandert hat. Handelt es sich in Osterreich um eine "Herrschaft der Verbande"? Ist diese "Herrschaft" uberhaupt ein Problem? Um die Besonderheiten Osterreichs herauszuarbeiten, soll zunachst die Struktur des Verbandewesens in Osterreich dargestellt werden. Darauf werden die rechtlichen Moglichkeiten der Einflussnahme der Verbande aufgezeigt. Wie sich der Einfluss realpolitisch darstellt, soll im folgenden Abschnitt