ISBN-13: 9783540407133 / Niemiecki / Miękka / 2003 / 416 str.
ISBN-13: 9783540407133 / Niemiecki / Miękka / 2003 / 416 str.
Die Dissertationsarbeit reiht sich thematisch in die bekannten Sachgebiete "Strafrecht in der Europaischen Gemeinschaft" und "Schutz der finanziellen Interessen der EG" ein und verdeutlicht sogleich durch ihren Titel "Der strafrechtliche Schutz der Finanzinteressen der E.G.," dass sich die Schrift genau in der Schnittmenge von europaischem Strafrecht und den finanziellen Belangen der Europaischen Gemeinschaft ansiedelt. Das Themengebiet, in dem man sich einst als deutscher Strafrechtler in der Minderheit befand, erfuhr durch die Neufassung der Betrugsbekampfungsnorm im EG-Vertrag durch den Vertrag von Amsterdam erneute Aktualitat. In Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrages wurde seitens der Vertragsschopfer eine neue Kompetenzgrundlage des Rates der EG zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft eingefugt. Welche Arten von Rechtsvorschriften nunmehr auf diese Ermachtigungsgrundlage gestutzt werden durfen, ist im Schrifttum bereits stark umstritten. Der Verfasser analysiert die Frage, ob kunftig auch Strafvorschriften der EG durch Art. 280 IV EGV ermoglicht werden."
1. Kapitel: Einleitung.- A. Einführung in die Problematik.- I. Die historische Entwicklung bis zur erstmaligen Verankerung einer Betrugsbekämpfungsnorm im EG-Vertrag.- II. Die Betrugsbekämpfung der EG als Voraussetzung zur Gewährleistung der Glaubwürdigkeit der europäischen Institutionen.- III. Die mangelhafte Kooperationsbereitschaft der EG-Staaten als Indikator des aktuellen Schutzniveaus des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.- IV. Maßnahmen aufder supranationalen Ebene zur Verringerung des Vollzugsdefizits.- V. Die Notwendigkeit des strafrechtlichen Schutzes der Finanzinteressen der E.G..- VI. Die fehlende Kompetenz der EG-Organe zur Setzung bereichsspezifischer Strafvorschriften vor Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags.- VII. Der unzureichende strafrechtliche Schutz der Gemeinschaftsfinanzen durch die einzelnen Mitgliedstaaten.- VIII. Das Interesse an der heiklen Frage der Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft zur Setzung von Strafrecht zum Schutz der EG vor Betrtigereien nach dem AV.- B. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes und Festlegung des Ganges der Untersuchung.- I. Eingrenzung der Thematik.- I. Der Begriffdes Strafrechts.- a) Die Abgrenzung des Kriminalstrafrechts von anderen gemeinschaftsrechtlichen Sanktionsformen.- b) Darstellung der Abgrenzungsprobleme zwischen den verschiedenen Sanktionskategorien unter kritischer Analyse der Unterscheidungsmerkmale.- aa) Die Abgrenzung zwischen Verwaltungssanktionen und zivilrechtsähnlichen Maßnahmen.- bb) Probleme der Charakterisierung von „para“-strafrechtlichen Sanktionen.- (1) Kritische Analyse der Theorien zur Bestimmung der Rechtsnatur der Geldbußen im europäischen Gemeinschaftsrecht.- (2) MaBgebliche Kriterien zur Gewahrleistung einer sachgerechten Abgrenzung der Sanktionsformen.- 2. Verordnungen als Ausdruck des supranationalen Charakters der EG.- 3. Der Begriff der Kompetenz.- II. Der Gang der Untersuchung.- 2. Kapitel: Überblick über den aktuellen Meinungsstand der Gemeinschaftsorgane.- A. Das Europäische Parlament.- B. Der Europäische Rechnungshof.- C. Die Kommission.- D. Der Rat.- E. Ergebnis.- 3. Kapitel: Die Wortlautauslegung des Art. 280 IV EG.- A. Die Interpretation des Art. 280 IV Satz I.- I. Begriffsbestimmung der „finanziellen Interessen der Gemeinschaft“.- 1. Der Schutz der Einnahmen der Gemeinschaft.- 2. Der Schutz des Ausgabenbereichs.- 3. Die Zugehörigkeit der nicht im Haushaltsplan der EG nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben zu den Finanzinteressen der EG.- II. Der Begriff der „Betrügereien“.- 1. Begriffsbestimmung de lege lata.- a) Abgrenzung zum Begriff der Unregelmäßigkeiten.- b) Abgrenzung der Betrügereien zum Begriff des „Betrugs“ im „Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften“.- 2. Begriffsbestimmung de lege ferenda.- III. Beschluss von erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten.- B. Die Frage der Einschränkung einer Befugnis für gemeinschaftliches bereichsspezifisches echtes Kriminalstrafrecht durch die Unberührtheitsklausel in Art. 280 IV 2 EG.- C. Gesamtergebnis der wörtlichen Auslegung.- 4. Kapitel: Die systematische Auslegung.- A. Die Verwendung des Terminus „MaBnahmen“ in den einzelnen Absätzen des Art. 280.- B. Der Vergleich der Unberührtheitsklausel des Art. 280 IV 2 EG mit den in sekundärrechtlichen Vorschriften mit Sanktionscharakter verwandten Unberührtheitsklauseln.- C. Das Verbot der Verweisungstechnik durch Art. 280 IV 2 EG.- D. Der mögliche konkludente Ausschluss einer supranationalen Strafrechtsetzungskompetenz durch Art. 83 II lit. a, 229 EG sowie durch die speziellen Sanktionsvorschriften des EAGV und EGKSV.- I. Zweifel an einem Umkehrschluss aus Art. 229 EG.- II. Die Auswirkungen der Existenz des Art. 83 II lit. a EG auf eine gemeinschaftliche partielle Strafrechtskompetenz zum Schutz der Finanzinteressen der EG.- III. Die Folgen aus einem Vergleich mit den speziellen Sanktionsvorschriften des EAGV sowie des EGKSV.- IV. Zwischenergebnis.- E. Die Frage des Vorbehalts des Kriminalstrafrechts der EG zu Gunsten primärrechtlicher Bestimmungen.- I. Der primärrechtliche Strafrechtsschutz durch Art. 1941 UA 2 EAGV.- II. Der strafrechtliche Schutz der Wahrheitsfindung durch die Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofs.- III. Die Vereinbarkeit dieser Normen mit sekundärrechtlichen supranationalen Strafrechtsvorschriften.- IV. Zwischenergebnis.- F. Die „Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ im Rahmen des VI. Titels des Vertrages über die Europäische Union als kompetenzbegrenzendes Argument einer partielien Strafrechtskompetenz für Organe der EG.- I. Bedenken hinsichtlich der kompetenzbegrenzenden Wirkung des VI. Titels des EUV.- 1. Die Vereinbarkeit einer partiellen Strafrechtskompetenz der EG mit dem Verhätnis der ersten zur dritten „Säute“.- 2. Die Passerelle des Art. 42 EU sowie die Bedeutung der Unberührtheitsklausel des Art. 29 EU.- 3. Art. 61 lit. a EG i.V.m. Art 31 lit. e des EU-Vertrages.- II. Zwischenergebnis.- G. Der Grundsatz „nullum crimen sine lege“ als kompetenzbegrenzendes Argument.- I. Einblick in die Grundlagen der Lehre von der einschränkenden Interpretation von Primärrecht anhand des Gesetzlichkeitsprinzips.- II. Zweifel an der Auslegung des Primärrechts am Maßstab des Gesetzlichkeitsprinzips.- 1. Die Fehlannahme eines entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes.- 2. Der Bestimmtheitsgrundsatz der Europäischen Menschenrechtskonvention.- 3. Die mangelnde Akzeptanz der Erstreckung des Gesetzlichkeitsprinzips aufdas Primärrecht durch den Europäischen Gerichtshof.- 4. Die Ausstattung der Europäischen Gemeinschaft mit originären Hoheitsbefugnissen.- III. Zwischenergebnis.- H. Die Foigen des Fehlens eines europäischen Strafgerichtshofes sowie tauglicher Einrichtungen zur Vollstreckung verhängter Freiheitsstrafen für die Existenz einer EG-Strafrechtssetzungskompetenz.- J. Das „Souveränitätsargument“ der Mitgliedstaaten.- I. Die mangelnde Anerkennung eines „absoluten Souveränitatsvorbehalts“ über das Strafrecht durch den EuGH.- II. Die ungeklärte Rechtsnatur der nach Gemeinschaftsrecht bereits zulässigen Sanktionen und der Vergleich der Eingriffsschärfe dieser mit Kriminalstrafen des nationalen Rechts.- III. Bedenken hinsichtlich der Annahme einer Beschränkung der nationalen Souveränität über die Materie des Strafrechts bei einer partiellen Kompetenz der Organe der EG.- IV. Die Beachtlichkeit des Arguments vom fehlenden Willen der Mitgliedstaaten zur Übertragung der strafrechtlichen Regelungskompetenz auf die Europäische Gemeinschaft.- V. Zwischenergebnis.- K. Das Subsidiaritätsprinzip als Kompetenzausübungsschranke.- I. Die Anwendbarkeit des Prinzips auf den strafrechtlichen Schutz der Finanzinteressen der EG.- II. Die Hürde des Art. 5 UA 2 EG.- 1. Das Insuffizienz-Kriterium.- 2. Das Kriterium der Effizienz-Optimierung.- 3. Anforderungen an die Form gemeinschaftlicher Maßnahmen.- 4. Zwischenergebnis.- III. Die Warnung vor einem Bedeutungswandel des Begriffs der Subsidiarität.- L. Die einschränkende Interpretation von Ermächtigungsgrundlagen unter dem Aspekt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes „nulla poena sine lege parlamentaria“.- I. Die Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts zur Interpretation von Ermächtigungsgrundlagen des Primärrechts.- II. Die Ermittlung gemeinsamer Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsländer zwecks Herleitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes.- III. Die Frage der Anerkennung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes „nulla poena sine lege parlamentaria“ zur einschränkenden Auslegung von Ermachtigungsgrundlagen.- 1. Ansicht: Die Ablehnung der Übertragbarkeit des Grundsatzes des strafrechtlichen Parlamentsvorbehalts aufdie europäische Ebene zur einschränkenden Auslegung von Kompetenznormen.- 2. Ansicht: Die Notwendigkeit des Transfers eines entsprechenden mitgliedstaatlichen Verfassungsprinzips auf die europäische Ebene.- 3. Zwischenergebnis.- IV. Das Demokratiedefizit der Europäischen Gemeinschaft und seine Auswirkungen aufeine supranationale Strafrechtskompetenz.- V. Bewertung des Ausmaßes der Verleihung demokratischer Legitimität für strafrechtliche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung unter besonderer Berücksichtigung der Beteiligung des Europäischen Pari aments durch das Kodezisionsverfahren seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam.- 1. Historischer Hintergrund.- 2. Exkurs: Die Einbeziehung des Rechnungshofs in das Verfahren.- 3. Der Ablauf des Kodezisionsverfahrens.- 4. Bewertung des Mitwirkungsumfangs des Parlaments im Kodezisionsverfahren im Hinblick auf die demokratische Legitimation von Rechtsakten strafrechtlicher Natur.- 5. Zwischenergebnis.- VI. Die demokratische Legitimationsfähigkeit des Europäischen Pariaments unter dem Gesichtspunkt seines sog. strukturellen Demokratiedefizits.- 1. Das Fehlen eines einheitlichen europäischen Wahlverfahrens zu den Europawahlen.- 2. Die Kontingentierungen bei der Sitzverteilung zum Europäischen Parlament.- 3. Die Foigen der Missachtung elementarer Prinzipien der Demokratie.- 4. Verringerung der parlamentarischen Repräsentativität.- 5. Zwischenergebnis.- VII. Ergebnis.- M. Ergebnisse zur systematischen Auslegung.- 5. Kapitel: Überprüfung der Ergebnisse durch historische und teleologische Erwägungen.- A. Die Auswertung der Materialien zum Artikel 280 EG.- I. Die Berichte der Organe über die Funktionsfähigkeit des Vertrages über die Europäische Union.- 1. Die Berichte des Rates und des Europäischen Parlaments.- 2. Der Bericht der Kommission.- II. Der Abschlussbericht der Reflexionsgruppe.- III. Die Tagung des Europäischen Rates in Madrid.- IV. Die Reaktion des Europaischen Pariaments auf den Abschlussbericht der Reflexionsgruppe.- V. Die Beratung tiber die Vorschlage der Regierung Danemarks.- VI. Der „AlIgemeine Rahmen für einen Entwurf zur Revision der Verträge“ der irischen Präsidentschaft.- VII. Forderungen des Europäischen Pariaments an die Regierungskonferenz.- 1. Entschließung zu dem Arbeitsprogramm „Betrugsbekampfung“ 1996.- 2. Entschließung zu den Folgemaßnahmen zu der Interparlamentarischen Konferenz über die Bekämpfung von Betrügereien zulasten des Gemeinschaftshaushalts (23./24. April 1996).- 3. Entschließung vom 16. Januar 1997.- 4. Entschließung zur Regierungskonferenz yom 13. März 1997.- VIII. Der Vertragsentwurf der niederländischen Präsidentschaft.- IX. Die Tagung des Europäischen Rates in Amsterdam.- X. Ergebnis.- B. Die Vorgeschichte des Vertrages von Amsterdam: Der strafrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der EG vor Betrügereien durch Art. 209a EGV.- I. Die Frage der Befugnis der EG-Organe zurn Erlass von strafrechtlichen Rechtsakten zurn Schutz der Gerneinschaftsfinanzen auf der Grundlage der Vorgängernorm des Art. 280 EG.- II. Die Analyse des Art. 209a EGV im Hinblick auf seine Eigenschaft als Kompetenzregelung.- 1. Art. 209a EGV: Kompetenznorm oder Aufgabenzuweisungsnorm ?.- 2. Die Zulässigkeit einer sog. „Doppelabsttitzung“ von Rechtsakten zurn Schutz der Gerneinschaftsfinanzen auf Art. 209a EGV und eine zuslitzliche Kompetenznorm.- 3. Ergebnis.- C. Die teleologische Auslegung.- I. Die Zulässigkeit supranationaler Kriminalvorschriften bei restriktiver Deutung des Art. 280 IV 2 EG.- 1. Die Deutung des Art. 280 IV 2 EG im Sinne einer Anordnung der Subsidiarität strafrechtlicher supranationaler Sanktionsnormen.- 2. Entnahme eines Hinweises auf eine parallele Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Gerneinschaft für das Straf- und Strafverfahrensrecht.- II. Die Funktion der Unberührtheitsklausel als Zusicherung einer Monopolstellung über das Strafrecht an die Mitgliedstaaten.- 1. Satzgers Lehre von der negativen Funktion des nationalen Strafrechts.- 2. Der erst-recht-Schluss aus der in Art. 280 IV 2 EG ausdrücklich verbotenen sog. Verweisungstechnik.- 3. Die Kontrolle des Ergebnisses anhand der integrationsfreundlichen Judikatur des EuGH unter kritischer Würdigung der „effet-utile“ Rechtsprechung.- III. Ergebnis.- IV. Das Erfordernis der Korrektur der fehlerhaft formulierten Unberührtheitsklausel.- Endergebnisse und Ausblick.
Ingo E. Fromm, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz.
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