ISBN-13: 9783838602837 / Niemiecki / Miękka / 1997 / 138 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 1995 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universitat des Saarlandes (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Einleitung: Aufgrund ihrer hohen Rationalitat und nicht zuletzt wegen des seit Beginn der 80er Jahre massiv gestiegenen Angebots an kleinen, leistungsfahigen- und preisgunstigen Computern, das auch kleinsten Unternehmen den Einsatz von EDV im Rahmen der Buchfuhrung ermoglicht, wird heute in den meisten Unternehmen die Buchfuhrung mit Hilfe der EDV gefuhrt. Mancher EDV-Anwender geht falschlicherweise davon aus, dass fur die Richtigkeit der zum Einsatz gelangenden Buchfuhrungssoftware nicht er, sondern deren Ersteller verantwortlich sei. Die einhellige Auffassung geht jedoch dahin, dass fur die Buchfuhrung der Buchfuhrungspflichtige verantwortlich ist, die Verantwortung liegt somit auch bei einer EDV-Buchfuhrung nicht beim EDV-Fachmann, sondern bleibt nach dem Eigentumerprinzip voll bei der Unternehmensleitung bzw. bei dem von. ihr beauftragten Leiter der Buchfuhrung. Die Verantwortung besteht unabhangig von der konkreten Gestaltung des Systems, es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob es sich um eine Buchfuhrung am PC, im lokalen Netz oder ausser Haus in einem Rechenzentrum handelt. Der Buchfuhrungspflichtige kann sich nicht der Verantwortung fur Fehler in seiner Buchfuhrung mit dem Hinweis entledigen, dass diese die Folge von Fehlern in einer Software seien, die er nicht selbst erstellt habe. Er muss sich vor dem Einsatz davon uberzeugen, dass er mit dieser Software eine ordnungsgemasse. Buchfuhrung erstellen kann. Seit Beginn der 70er Jahre nahm der Einsatz von EDV-Anlagen im Rechnungswesen stark zu, der Gesetzgeber sah sich deshalb zum Handeln gezwungen, da sich tiefgreifende Veranderungen im Bereich des kaufmannischen Rechnungswesens ergaben und damit zwangslaufig buchfuhrungsrechtlichen Zweifelsfragen in. Verbindung- mit der Anwendung von EDV auftraten. Der Gesetzgeber erganzte"