ISBN-13: 9783656916345 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 24 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2,7, Johannes Gutenberg-Universitat Mainz (Institut fur Politikwissenschaften), Veranstaltung: Das politische System der BRD, Sprache: Deutsch, Abstract: In den letzten Jahren fullten etliche Schlagzeilen zum Thema Gesetzesverhinderung durch den Bundesrat immer wieder die Zeitungen: "Klimaschutz: Bundesrat verhindert Gesetz zur CO2-Entsorgung" (Spiegel Online, 2001, S. 1), "Bundesrat verhindert europaischen Fiskalpakt" (Handelsblatt, 2013, S. 1), "Bundesrat verhindert Gesetz gegen Arzte-Korruption" (Krankenkasseninfo, 2013, S. 1). Dies sind nur einige Schlagzeilen von vielen. Fraglich ist jedoch, wie lang geplante und verhandelte Bundesgesetze auf einen Schlag von den Vertretern der Landesregierung, also dem Bundesrat, verhindert bzw. zunichte gemacht werden konnen. Im politischen System der Bundesrepublik Deutschland verandert sich durch diese Verhinderung der Gesetze auch die Policy-Stabilitat (Tsebelis, 2002, S. 25). Diese Arbeit beschaftigt sich aufgrund der angesprochenen Aspekte nun mit der zentralen Fragestellung: Inwiefern stellt der Deutsche Bundesrat einen moglichen Vetospieler bei der Gesetzgebung dar? Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen in dieser Arbeit der Bundesrat mit der Hauptaufgabe, die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und die Vetospielertheorie von George Tsebelis. Zu Beginn dieser Arbeit wird zunachst der Bundesrat (2) vorgestellt. So werden seine Zusammensetzung, die Hauptaufgabe bei der Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes und die Beschlussfassung im Bundesrat erlautert. Im darauf folgenden Kapitel 3 folgt eine nahere Betrachtung der Vetospielertheorie von George Tsebelis. Zunachst werden die Begriffe Vetospieler und Vetostimmen (3.1) definiert und ihre unterschiedlichsten Auspragungen dargestellt. Im anschlieenden Unterkapitel 3.2 wird aufbauend auf dem vorherigen Kapitel dargelegt, wie die Vetospieler den Status quo be