ISBN-13: 9783838642963 / Niemiecki / Miękka / 2001 / 82 str.
ISBN-13: 9783838642963 / Niemiecki / Miękka / 2001 / 82 str.
Inhaltsangabe: Zusammenfassung: Es soll mit dieser Arbeit gezeigt werden, welche Funktion der 285 Nr.3 HGB, der eine Pflichtangabe zum Anhang beinhaltet, innerhalb des Jahresabschlusses hat. Der Jahresabschlu soll gema 264 Abs.2 HGB uber die Vermogens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens einen den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechenden Zustandsbericht liefern. Der Jahresabschlu hat eine Informationsfunktion, mit der allgemeine Informationen uber das Unternehmen geliefert werden, und eine Zahlungsbemessungsfunktion, durch die die Hohe von Auszahlungen an Anteilseigner oder Beschaftigte des Unternehmens ermittelt wird. Der Interessentenkreis des Jahresabschlusses kann auerst vielseitig sein, so da die im Jahresabschlu bereitgestellten Informationen im Sinne einer Interessenregelung ein ausgewogenes Gleichgewicht der Interessen der Jahresabschlussadressaten berucksichtigen sollten. Die Unternehmung hat aber auch eigene Interessen, die mittels einer unternehmensspezifischen Bilanzpolitik ihren Niederschlag in dem Jahresabschlu finden. Durch Bilanzierungsund Bewertungswahlrechte lat sich der Jahresabschlu je nach Interessenlage der Unternehmung gestalten, so da Unscharfen in Diesem auftreten konnen. Der Gesetzgeber will jedoch ein moglichst objektives Bild der Vermogens-, Finanz-, und Ertragslage im Jahresabschlu dargestellt haben und hat deshalb solche Pflichtangaben wie den 285 Nr.3 HGB eingefuhrt. Es soll in dieser Arbeit untersucht werden, ob der 285 Nr.3 HGB dieser vom Gesetzgeber gewollten Relativierung der Angaben in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung genugt und so ein Gegengewicht zu ergebnisverbessernder oder eigenkapitalehohender Bilanzpolitik ergibt. Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis: AbkurzungsverzeichnisI AbbildungsverzeichnisIII 1.Problemstellung1 2.Der Anhang als Bestandteil des Jahresabschlusses2 3.Darstellung und Abgrenzung des 285 Nr.3 HGB4 3.1Regelungsinhalt des 285 Nr.2 HGB4 3.2Abgrenzung gegenuber Haf